Die Entscheidung des BGH ist zutreffend. Streitgegenstand war die Feststellung, ob der Rechtsstreit durch den von den Parteien geschlossenen Vergleich beendet worden war oder nicht. Insoweit der Kläger ein wirtschaftliches Interesse am Bestand des Vergleichs in einer Größenordnung von 2 Mio. EUR gehabt haben will, so ist aus seiner Sicht der Gedanke nahe liegend, den Wert des Rechtsstreits gleichermaßen festzusetzen. Der Streitwert richtet sich allerdings nicht nach dem Betrag, der dem wirtschaftlichen Interesse am Bestand des Vergleichs entspricht, sondern nach dem Betrag, um den die Parteien vor ihrer Einigung gestritten haben.[1] Die Vorgehensweise entspricht derjenigen bei der Bewertung eines Vergleichs selbst: Insoweit kommt es auf das "worüber" und nicht auf das "worauf" der Einigung an.[2]

Lotte Thiel

AGS, S. 408

[1] OLG Köln AGS 2007, 322, m. Anm. N. Schneider.
[2] Schneider/Wolf/Volpert/Thiel, § 42 Rn 23, Schneider/Wolf/Volpert/Schneider, § 51 Rn 184 u. § 52 Rn 58.

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