ZPO §§ 4 Abs. 1 Hs. 2, 511 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz
Der Wert eines Rechtsstreits, in dem über die Prozessbeendigung durch einen in diesem Verfahren zuvor geschlossenen Vergleich gestritten wird, richtet sich nicht nach dem Wert des ursprünglich gestellten Antrags.
BGH, Beschl. v. 16.4.2014 – XI ZR 38/13
1 Aus den Gründen
1. Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschl. v. 8.4.2014, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 S. 1 RVG statthaft (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 10.11.2011 – II ZR 196/08; v. 12.7.2010 – II ZR 250/07 u. v. 12.6.2012 – X ZR 104/09, GRUR 2012, 959http://www.juris.de/jportal/portal/t/8wn/) und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 S. 3, § 63 Abs. 3 S. 2 GKG eingelegt worden (vgl. BGH, Beschl. v. 12.7.2010 – II ZR 250/07, u. v. 12.2.1986 – IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737 zu § 25 GKG a.F.).
2. Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg, da die Wertfestsetzung des Senats in dem Beschl. v. 8.4.2014 zutrifft.
a) Entgegen der Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist der zwischen den Parteien streitige Vergleich nicht Streitgegenstand des Verfahrens, sondern die Feststellung, ob der laufende Rechtsstreit durch diesen Vergleich beendet worden ist. Zwar mag der Kläger ein wirtschaftliches Interesse am Bestand des Vergleichs haben, das mit 2 Mio. EUR anzusetzen sein könnte. Im vorliegenden Rechtsstreit sind jedoch keine Ansprüche aus dem Vergleich geltend gemacht worden, sondern es war lediglich darüber zu entscheiden, ob das um einen Zahlungsantrag von 362.798,60 EUR geführte Verfahren beendet worden ist. Ein Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des streitigen Vergleichs ist nicht – auch nicht hilfsweise – gestellt worden.
b) Der Wert eines solchen Rechtsstreits, in dem über die Prozessbeendigung durch einen Vergleich gestritten wird, richtet sich nicht nach dem Wert dieses Vergleichs, sondern dem Wert des ursprünglich gestellten Antrags (vgl. BGH, Beschl. v. 19.9.2012 – V ZB 56/12, NJW 2013, 470 m.w.Nachw.). Da die Nichtzulassungsbeschwerde darauf gerichtet war, das Berufungsurteil aufzuheben, in dem letztlich die Zahlungsklage in Höhe von 362.798,60 EUR abgewiesen worden ist, ist deren Wert auch für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich.
2 Anmerkung
Die Entscheidung des BGH ist zutreffend. Streitgegenstand war die Feststellung, ob der Rechtsstreit durch den von den Parteien geschlossenen Vergleich beendet worden war oder nicht. Insoweit der Kläger ein wirtschaftliches Interesse am Bestand des Vergleichs in einer Größenordnung von 2 Mio. EUR gehabt haben will, so ist aus seiner Sicht der Gedanke nahe liegend, den Wert des Rechtsstreits gleichermaßen festzusetzen. Der Streitwert richtet sich allerdings nicht nach dem Betrag, der dem wirtschaftlichen Interesse am Bestand des Vergleichs entspricht, sondern nach dem Betrag, um den die Parteien vor ihrer Einigung gestritten haben. Die Vorgehensweise entspricht derjenigen bei der Bewertung eines Vergleichs selbst: Insoweit kommt es auf das "worüber" und nicht auf das "worauf" der Einigung an.
Lotte Thiel
AGS, S. 408