In AGS 2013, 366 wurde bereits die erste Fassung eines Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit dokumentiert. Kurz zur Vorgeschichte dieses Vorhabens:

Im April 2013 wurde in der Anwaltschaft bekannt, dass die Präsidentenkonferenz der Landesarbeitsgerichte schon im Mai 2012 eine Kommission eingesetzt hatte unter Leitung des früheren LAG-Präsidenten Reinland-Pfalz Dr. Norbert Schwab. Diese "Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit" hatte den Auftrag, einen bundesweit einheitlichen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit zu erarbeiten. Anlass war die Problematik der landesweit sehr unterschiedlichen Streitwertfestsetzung in Arbeitsgerichtsverfahren.

Eine Beteiligung der Anwaltschaft bei der Erstellung eines ersten Entwurfs des Streitwertkataloges fand leider nicht statt. Ohne eine Befragung oder Anhörung der Anwaltsverbände erschien daher ein Anfang September 2013 von der LAG-Kommission erarbeiteter "Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit – die Empfehlung der Streitwertkommission" und zwar in Form einer Fachveröffentlichung.[1]

Im Nachgang und nach sichtbarer Kundgabe des Unverständnisses in der Anwaltschaft, bei der Schaffung eines solchen Regelwerks überhaupt nicht beteiligt worden zu sein, ging der Präsident des LAG Köln Dr. vom Stein auf die Verbände der Anwaltschaft zu. Er sicherte die kurzfristige Erarbeitung einer zweiten Fassung des Katalogs zu, diesmal nach Anhörung und unter Berücksichtigung der Vorstellungen aus der Anwaltschaft. Auch von anderen beteiligten Kreisen, z.B. der Versicherungswirtschaft, von den Gewerkschaften, den Arbeitgeberverbänden und auch aus der Richterschaft wurden ausführliche schriftliche Stellungnahmen abgegeben. Es fand deshalb im Februar 2014 eine vom Vorsitzenden der LAG-Präsidentenkonferenz einberufene Anhörung statt ("Runder Tisch"). Auf der Basis der dort vorgetragenen Kritik und Vorschläge erarbeitete die LAG-Streitwertkommission eine zweite Fassung des Streitwertkatalogs. Diese Version wurde nach Beschluss der LAG-Präsidentenkonferenz am 9.7.2014 in Köln der Anwaltschaft, den Gewerkschaften, den Arbeitgeberverbänden sowie der Versicherungswirtschaft vorgestellt. Anschließend gab es noch eine abschließende Beratung der LAG-Streitwertkommission, diesmal geleitet von Gabriele Jörchel, Präsidentin des LAG Hessen. Am 15.7.2014 gab die LAG-Streitwertkommission die zweite Fassung zur Veröffentlichung frei.

Die Streitwertkommission hat angekündigt, die Diskussion mit den Beteiligten fortzusetzen und bei Bedarf zu gegebener Zeit Erweiterungen oder Änderungen einzuarbeiten. Nach erster Einschätzung der Arbeitsrechtsanwälte im DAV berücksichtigt aber auch diese zweite Fassung des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit die von der Anwaltschaft artikulierten Vorstellungen nicht in ausreichender Weise. Insoweit ist auch für die zweite Fassung dieses Empfehlungswerks noch mit erheblicher Kritik zu rechnen.

Nachfolgend wird der nun von der LAG-Streitwertkommission vorgelegte "Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, überarbeitete Fassung 9.7.2014" dokumentiert.

Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit

– überarbeitete Fassung 9. Juli 2014 –

VORBEMERKUNG

Auf der Basis der ersten Fassung eines einheitlichen Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit aus dem Jahre 2013 hat die Streitwertkommission unter Auswertung der Stellungnahmen und Vorschläge aus der Anwaltschaft, von Seiten der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände, von Seiten der Versicherungswirtschaft und aus der Richterschaft eine überarbeitete Fassung des Streitwertkatalogs erstellt.

Auch künftig soll der Streitwertkatalog weiter entwickelt werden.

Der Streitwertkatalog kann selbstverständlich nur praktisch wichtige Fallkonstellationen aufgreifen, ebenso selbstverständlich sind die darin enthaltenen Bewertungsvorschläge zugeschnitten auf die entsprechenden typischen Fallkonstellationen.

Trotz dieser Einschränkungen versteht sich der Streitwertkatalog als Angebot auf dem Weg zu einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in Deutschland, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für alle Beteiligten. Er beansprucht jedoch keine Verbindlichkeit.

I. URTEILSVERFAHREN

 
Nr.  Gegenstand
1. Abfindung und Auflösungsantrag, tarifliche Abfindung, Sozialplanabfindung, Nachteilsausgleich
 

Wird im Kündigungsrechtsstreit eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragt (§§ 9, 10 KSchG; § 13 Abs. 1 S. 3 – 5, Abs. 2 KSchG; § 14 Abs. 2 S. 2 KSchG), führt dies nicht zu einer Werterhöhung.

Wird in der Rechtsmittelinstanz isoliert über die Auflösung gestritten, gilt § 42 Abs. 2 S. 1 GKG; wird isoliert über die Abfindungshöhe gestritten, ist maßgebend der streitige Differenzbetrag, höchstens jedoch das Vierteljahresentgelt.

Eine im Vergleich vereinbarte Abfindung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG ist nicht streitwerterhöhend; Vereinbarungen über andere Abfindungen oder einen Nachteilsausgleich im Vergleich können hingegen zu einer Werterhöhung führen.

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