Die Klage war abzuweisen, da die Forderung derzeit nicht fällig ist.

I. Zwar lässt sich dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers bejahen … (wird ausgeführt) …

II. Allerdings steht der Geltendmachung der Forderung ein die Fälligkeit hemmendes Hindernis entgegen, da es an einer ordnungsgemäßen Berechnung gem. § 10 RVG fehlt.

Gem. dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Diesen Anforderungen genügt die von der Klägerseite vorgelegte Berechnung derzeit nicht.

Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass auf der Auftraggeberseite zwei Mandanten stehen und die Abrechnung diesen Umstand berücksichtigen muss. Für eine ordnungsgemäße Abrechnung in diesem Fall ist zwar nicht erforderlich, dass die Abrechnung gegenüber beiden Auftraggebern erfolgt. Insoweit ist ausreichend, alle Auftraggeber in der Abrechnung aufzuführen (LG Mannheim, Urt. v. 2.5.2012 – 4 U 15/11). Allerdings muss die Abrechnung dann dem Tatbestand des § 7 Abs. 2 RVG Rechnung tragen, wonach jeder von mehreren Auftraggebern nur die Gebühren schuldet, wenn er allein in seinem Auftrag tätig geworden wäre. In diesem Fall handelt es sich nämlich um eine Ausnahme von der gesamtschuldnerischen Haftung der Auftraggeber, so dass es zu einem Auseinanderfallen der Gebührenforderung in Gesamt- und Einzelschulden der Auftraggeber kommt. Genügt die Berechnung des Anwalts diesem zwingenden Erfordernis nicht, ist die Anwaltsvergütung nicht einforderbar (Teubel, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 7 Rn 7; ferner: Mayer, a.a.O., § 10 Rn 37 m.w.Nachw.; LG Mannheim a.a.O.).

Danach ist jedenfalls von einer jedenfalls gegenwärtig fehlenden Fälligkeit der Forderung auf der Grundlage der Gebührenberechnung auszugehen.

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