FamGKG § 41 BGB § 1360a Abs. 4
Leitsatz
In einem einstweiligen Anordnungsverfahren auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses ist grundsätzlich der hälftige Wert des verlangten Betrags anzusetzen.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.4.2014 – 5 WF 40/14
1 Sachverhalt
Entgegen der Ansicht des AG war der Verfahrenswert gem. §§ 40, 41 FamGKG lediglich mit dem hälftigen Wert des begehrten Verfahrenskostenvorschusses festzusetzen. Die Bewertung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens für einen geltend gemachten Verfahrenskostenvorschuss ist allerdings umstritten. Ein Teil der Rspr. und die überwiegende Lit. will bei diesen Verfahren § 41 FamGKG nicht anwenden und das Verfahren mit dem vollen Betrag des geltend gemachten Kostenvorschusses bewerten (OLG Frankfurt a.M. – 3. Familiensenat – BeckRS 2013, 14683; OLG Bamberg FamRB 2011, 343; N. Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl. 2014; Ebert, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., 2013, Anh. I/IV Rn 133), weil die einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses hier die Hauptsache vorwegnehme. Die Gegenansicht (OLG Celle BeckRS 2013, 13093 = AGS 2013, 423; Dürbeck, in: BeckOK-Streitwert/Familienrecht, 6. Ed. 2013, "Verfahrenskostenvorschuss" Rn 2) wendet demgegenüber § 41 FamGKG auch auf solche Verfahren an und stellt folglich auf die Hälfte des begehrten Vorschusses ab.
Der zuletzt genannten Ansicht ist zu folgen. Auch soweit ein Verfahrenskostenvorschuss im Wege der einstweiligen Anordnung geltend gemacht wird, sind Hauptsacheverfahren keinesfalls ausgeschlossen oder grundsätzlich entbehrlich. So ist etwa bei Ablehnung einer begehrten einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses wegen der fehlenden Anfechtbarkeit der Entscheidung nach § 57 S. 1 FamFG die Beantragung eines Hauptsacheverfahrens die einzige Möglichkeit des Antragstellers, eine Korrektur der amtsgerichtlichen Entscheidung durch das Oberlandesgericht zu erreichen. Umgekehrt ist bei Erlass einer einstweiligen Anordnung auch der Antragsgegner wegen des Ausschlusses der Beschwerde gehalten, den Antragsteller über § 52 Abs. 2 FamFG zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens zu veranlassen, um zu einer Überprüfung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren zu gelangen. Schließlich spricht auch der Umstand, dass einstweilige Anordnungen unter der jederzeitigen Möglichkeit einer amtsgerichtlichen Aufhebung oder Änderung gem. § 54 FamFG stehen, für eine von der Hauptsache abweichenden gebührenrechtlichen Bewertung.
AGS, S. 417 - 418