Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin ist im vorliegenden Fall sowohl eine Einigungsgebühr aus einem verminderten Streitwert als auch eine volle Terminsgebühr angefallen.

1. Es trifft zu, dass die durch das 2. KostRMoG geschaffene Neuregelung in Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV zu Nr. 1000 VV, durch die der Anfall einer Einigungsgebühr im Falle einer Zahlungsvereinbarung klargestellt werden sollte, im vorliegenden Fall ihrem Wortlaut nach nicht eingreift. Ein vorläufiger Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung scheidet von Anfang an aus, da das Klageverfahren bereits eingeleitet war. Auch ein Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen scheidet aus, da ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel gerade noch nicht vorlag. Daraus kann entgegen der Auffassung des Erstgerichts jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass im Falle einer Zahlungsvereinbarung hinsichtlich eines unstreitigen, noch nicht titulierten Anspruchs der Anfall einer Einigungsgebühr von Anfang an ausgeschlossen sein soll. Vielmehr ist bereits nach dem bisherigen Recht im Falle der Einigung über einen anhängigen, nicht streitigen Anspruch in Form einer Ratenzahlungsvereinbarung wegen des Interesses des Gläubigers an der Schaffung eines Vollstreckungstitels der Anfall der Einigungsgebühr bejaht worden (vgl. für die frühere Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO: BGH NJW-RR 2005, 1303 [= AGS 2005, 140]; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl., VV 1000 Rn 227). Hieran sollte durch die neue Regelung durch den Gesetzgeber ersichtlich nichts geändert werden (vgl. nunmehr Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., VV 1000, Rn 198). Wenn die Titulierung, wie im vorliegenden Fall, nicht unmittelbar in einem Vergleich erfolgt, sondern in der Weise, dass der Beklagte ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt, kann jedenfalls dann nichts anderes gelten, wenn ihm für den Fall des Verzichts auf einen Einspruch gegen das Versäumnisurteil die Möglichkeit der Ratenzahlung gewährt wird. Schon bisher bestand in derartigen Fällen allenfalls Streit darüber, ob die Einigungsgebühr aus dem vollen Gegenstandswert oder nur einem Bruchteil hieraus anfällt. Dieser Streit ist hier jedoch ohne Belang, da die Beklagte von sich aus nur den nunmehr in § 31b RVG für den Fall der Zahlungsvereinbarung vorgesehenen Gegenstandswert in Höhe von 20 % des Anspruchs angesetzt hat.

2. Auch eine 1,2 Terminsgebühr nach der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3104 VV ist entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin angefallen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat durch das unstreitige Telefonat mit dem Beklagten an einer Besprechung mitgewirkt, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet war. Mit der Regelung in der Vorbem. 3 Abs. 3 VV soll das ernsthafte Bemühen des Prozessbevollmächtigten um einen Abschluss des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts honoriert und damit zugleich die außergerichtliche Streitbeilegung gefördert werden. Im vorliegenden Fall ist zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem Beklagten besprochen worden, wie das Verfahren für den Beklagten zum einen kostengünstig und zum anderen mit der Möglichkeit einer Ratenzahlung beendet werden konnte. Es handelte sich somit um ein auf eine gütliche Regelung abzielendes Gespräch, das einerseits für die Klägerin zu einem Vollstreckungstitel, andererseits aber für den Beklagten zu einer kostengünstigen Beendigung des Rechtsstreits führen konnte. Ein derartiges Gespräch reicht – wie das Bemühen um eine Erledigungserklärung hinsichtlich der Hauptsache (vgl. hierzu BGH AGS 2010, 164; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., Vorbem. 3 Rn 166) – für die Entstehung der Terminsgebühr aus. Dass die Klägerin die vom Beklagten gewünschte Ratenzahlung von einer Titulierung ihrer Forderung abhängig gemacht hat, steht dem nicht im Wege. Ansonsten könnten auch Gespräche zwischen den Verfahrensbeteiligten über einen Vergleich, der ebenfalls einen Vollstreckungstitel darstellt, nicht zur Entstehung einer Terminsgebühr führen. Dies würde aber keinesfalls im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers stehen.

3. Der Beklagte hat an die Klägerin somit nicht nur eine 0,5-Terminsgebühr in Höhe von 325,00 EUR netto, sondern eine volle 1,2-Terminsgebühr in Höhe von 780,00 EUR zu erstatten, wie von der Klägerin beantragt. Hinzu kommt die 1,0-Einigungsgebühr aus dem Wert von 2.922,01 EUR in Höhe von 201,00 EUR netto.

Der Erstattungsbetrag erhöht sich somit nach Hinzufügung der anteiligen Umsatzsteuer um insgesamt 780,64 EUR auf nunmehr 3.075,74 EUR. Dahingehend war der Kostenfestsetzungsbeschluss abzuändern.

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