Die Entscheidung ist unzutreffend. Es handelt sich nicht um eine Zahlungsvereinbarung i.S.d. Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV. Die Parteien haben sich nicht nur über die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs geeinigt, sondern über den Anspruch selbst. Der Anspruch war eingeklagt und streitig. Über diesen Anspruch haben sich die Parteien geeinigt, nämlich dahingehend, dass der Beklagte den Anspruch erfülle und gegen sich titulieren lasse, wenn ihm im Gegenzug eine Ratenzahlung bewilligt werde. Daher lag eine Einigung nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 1000 VV vor, die folglich aus dem Gesamtwert zu berechnen war. Mit dieser Einigung ist der gesamte Rechtsstreit erledigt worden, also die gesamte Klageforderung.

Anders wäre es gewesen, wenn der Beklagte die Forderung bedingungslos anerkannt oder ein Versäumnisurteil gegen sich hätte ergehen lassen und hiernach dann über die Erfüllung dieses (dann unstreitig gewordenen Anspruchs) eine Vereinbarung geschlossen worden wäre, wie diese Forderung beglichen werde.

Norbert Schneider

AGS, S. 411 - 413

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