Die nach §§ 151, 165 VwGO zulässige Erinnerung ist begründet. Die nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO erstattungsfähigen Auslagen des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller für die Anfertigung von Kopien umfassen nur ein Viertel, nicht die Hälfte des nach den vom Urkundsbeamten vorgenommenen Abzügen verbleibenden Gesamtbetrages von 413,67 EUR.

Die Akteneinsicht, in deren Rahmen die Kopien gefertigt wurden, wurde gleichermaßen in den Normenkontrollverfahren 1 KN 242/13 und 244/13 wie in den Normenkontrolleilverfahren 1 MN 243/13 und 1 MN 245/13 beantragt – in letzteren sogar nur durch Bezugnahme auf die Begründungen in den Hauptsacheverfahren. Das Gericht hat die Übersendung der Verwaltungsvorgänge an die Antragsteller in den Hauptsache- und Eilverfahren zugleich verfügt. Der Vertreter der Antragsteller hat selbst eingeräumt, die Kopien auch für das Hauptsacheverfahren zu benötigen. Ob die durch die Antragsgegnerin direkt veranlasste Übersendung der Verwaltungsvorgänge unter dem Aktenzeichen der Eilverfahren erfolgt ist (dem Gericht wurde sie unter dem Aktenzeichen des Hauptsacheverfahrens mitgeteilt), entzieht sich der Kenntnis des Senats; auf die Zurechnung der Kopien kann dies aber keinen Einfluss haben.

Wurden die Kopien für alle vier Verfahren gefertigt, so entspricht es dem Rechtsgedanken der Vorbem. 7 Abs. 3 S. 1 VV, die dafür entstandenen Kosten auf alle Verfahren zu verteilen (ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 15.11.2007 – 7 ZE 2404/05, JurBüro 2008, 95). Eine Zuordnung von für mehrere Verfahren zugleich entstandenen Kosten nur zu dem/den Verfahren, in denen der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts zuerst fällig i.S.d. § 8 Abs. 1 RVG geworden ist, würde die Person des Erstattungsschuldners von der manchmal zufälligen Reihenfolge, in der die Verfahren oder auch nur die Mandatsverhältnisse enden, abhängen.

Die vom Urkundsbeamten festgesetzten Kosten sind somit um 413,67 EUR : 4 = 103,42 EUR, mithin für jeden der beiden Kostenschuldner um 51,71 EUR zu reduzieren.

AGS, S. 405 - 406

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