Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gem. § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 1 RVG zulässig.

Die weitere Beschwerde ist indes unbegründet; die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 33 Abs. 6 S. 2 RVG, § 546 ZPO).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden. Insbesondere verweist die Kammer – wie auch schon das AG in seiner Entscheidung – zu Recht darauf, dass bereits in der Gesetzesbegründung für die Beratungshilfe in Strafverfahren darauf verwiesen wird, dass eine sinnvolle Beratung in Strafsachen ohne Einsicht in die Akten nicht möglich ist (BT-Drucks 8/3311, 13). Aus der für die Akteneinsicht gem. § 147 Abs. 1 StPO obligatorischen Verteidigerbestellung kann deshalb nicht darauf geschlossen werden, dass die vorliegend geltend gemachten Auslagen nicht solche des Beratungshilfeverfahrens sind.

Mitgeteilt von RiOLG Thomas Lemcke, Düsseldorf

AGS, S. 424

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