Eine sinnvolle Beratung in Strafsachen ist ohne Einsicht in die Akten nicht möglich. Allein aus der für die Akteneinsicht gem. § 147 Abs. 1 StPO obligatorischen Verteidigerbestellung kann deshalb nicht darauf geschlossen werden, dass entstandene Auslagen nicht im Rahmen der Beratungshilfe abgerechnet werden können.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.7.2016 – I-10 W 60/16

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