Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Der Antrag auf Einholung von Drittauskünften stellt gebührenrechtlich keine besondere Angelegenheit dar. Der Rechtsauffassung der Gläubigerin und auch der des LG Frankfurt 9. Zivilkammer 2-09 T 20/16 v. 25.5.2016 kann nicht gefolgt werden.
Ein isolierter Antrag auf Einholung von Drittauskünften gem. § 802l ZPO ist nur dann zulässig, wenn zuvor das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt wurde.
Dass der Antrag auf Einholung von Drittauskünften gem. § 802l ZPO auch isoliert gestellt werden kann ist so zu verstehen, dass dieser nicht zwingend zeitgleich mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft zu stellen ist, sondern auch zeitlich versetzt, im Nachgang zum Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft, als dessen Fortsetzung.
Ein gänzlich isolierter Auftrag, nur zur Einholung von Drittauskünften, ohne dass zuvor ein Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt wurde ist unzulässig.
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 802l ZPO: Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung ..., dem Bundeszentralamt für Steuern. und dem Kraftfahrtbundesamt .... Drittauskünfte einholen.
Bereits aus diesem Wortlaut des § 802l ZPO ergibt sich, dass es sich hierbei um die Fortsetzung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft handelt und nicht um eine eigene Vollstreckungsmaßnahme.
Der Schuldner muss nämlich seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sein, oder aber muss sich aus dem Vermögensverzeichnis ergeben, dass eine vollständige Befriedigung des Schuldners voraussichtlich nicht zu erwarten ist, dass überhaupt Drittauskünfte eingeholt werden dürfen. Es handelt sich hierbei um ergänzende/zusätzliche Angaben zur Vermögensauskunft.
Soweit der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher einen Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft erteilt hat und den Gerichtsvollzieher sodann, nach erfolgter Abnahme der Vermögensauskunft mit der Ergänzung der Vermögensauskunft beauftragt (da gegebenenfalls Angaben aus Gläubigersicht fehlen oder unvollständig sind) handelt es sich hierbei auch um keine neue, eigene, besondere Angelegenheit, sondern um Fortsetzung des Verfahrens auf Abnahme der Vermögensauskunft.
Lediglich das Verfahren zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802d ZPO stellt ein besonderes Verfahren dar, hier jedoch muss der Gläubiger Tatsachen glaubhaft machen, dass sich die Angaben in dem Vermögensverzeichnis, welches während den vorhergehenden zwei Jahren abgegeben wurde, wesentlich verändert haben.
§ 18 Abs. 1 RVG regelt die besonderen Angelegenheiten. Gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG stellt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Maßnahme dar, für welche der Rechtsanwalt eine Gebühr gem. Nr. 3309 VV verdienen kann.
Die Gebühr entsteht für jede Vollstreckungsmaßnahme, nicht für jede Vollstreckungshandlung.
Zweck der hier streitgegenständlichen Vollstreckungsmaßnahme (gegebenenfalls durch verschiedene Vollstreckungshandlungen) ist die Informationsgewinnung zur weiteren, zielführenden Zwangsvollstreckung. Diese Vollstreckungsmaßnahme (Informationsgewinnung) beginnt zunächst mit der Vollstreckungshandlung Auftrag zum Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft und kann sodann zeitgleich oder auch zeitlich versetzt fortgeführt werden mit der Vollstreckungshandlung Auftrag an den Gerichtsvollzieher zur Einholung von Drittauskünften, gesamt stellt dies eine Vollstreckungsmaßnahme dar. Zweck dieser gesamten Vollstreckungsmaßnahme ist die Informationsgewinnung zur zielgerichteten weiteren Zwangsvollstre ckung. Insoweit sind hier keine besonderen Angelegenheiten gegeben.
Es kann auch nicht im gesetzgeberischen Interesse gelegen haben, dass für das Verfahren zur Einholung von Drittauskünften eine separate Gebühr entsteht, sonst hätte er zusätzliche Regelungen getroffen.
In § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG begrenzt der Gesetzgeber den Wert des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft auf max. 2.000,00 EUR. Dies, weil das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft vorrangig auf Informationsgewinnung und nicht auf Befriedigung der titulierten Forderung gerichtet ist. Zur Forderungsbeitreibung (Pfändung) sieht der Gesetzgeber keine Wertbegrenzung vor, sondern stellt hier auf den Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschl. der Nebenforderungen ab.
Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass für die Einholung von Drittauskünften ebenfalls eine separate Gebühr entsteht, so hätte er hierfür, ebenso wie in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG erfolgt, eine separate Regelung über den Gegenstandswert getroffen.
Es kann nicht i.S.d. Gesetzgebers gewesen sein, festzulegen, dass ein Rechtsanwal...