RVG VV Nr. 1000; RVG § 33
Leitsatz
- Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV entsteht für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.
- Der Gegenstandswert für die Einigungsgebühr bestimmt sich nach dem geregelten Rechtsverhältnis, über welches Streit oder Ungewissheit bestand. Nicht maßgeblich ist, was aufgrund des Vertrages zu leisten ist.
- Für die Regelung einer unwiderruflichen Freistellung in einem Beendigungsvergleich ist nur dann ein zusätzlicher Wert anzusetzen, wenn die Parteien gerade über die Frage eines Anspruchs oder Rechts auf Weiterbeschäftigung/Freistellung im Streit oder Ungewissen waren.
LAG Düsseldorf, Beschl. v. 9.6.2017 – 4 Ta 210/17
1 Sachverhalt
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das ArbG. In seinem Wertfestsetzungsbeschluss hat das ArbG für den gerichtlichen Vergleich einen Mehrwert in Höhe eines Bruttomonatsgehalts für die Regelung in Nr. 2 des Vergleichs festgesetzt, wonach der Kläger ab dem 1.1.2017 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.9.2016 unter Fortzahlung der Bezüge unwiderruflich unter Anrechnung etwaig noch bestehender Urlaubs- oder Freizeitausgleichsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Der Kläger macht geltend, über diesen Punkt habe zwischen den Parteien kein Streit bestanden und verweist auf die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz v. 15.11.2016 (5 Ta 184/16).
Das ArbG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem LAG zur Entscheidung vorgelegt.
2 Aus den Gründen
In der Sache ist die Beschwerde begründet. Die Regelung in Nr. 2 des Vergleichs führt nicht zu einem Vergleichsmehrwert. Die Einigung über die unwiderrufliche Freistellung des Klägers von der Arbeitsleistung in der Zeit v. 1.1.2017 bis zum 30.9.2017 hat nicht einen Streit oder eine Ungewissheit über die geregelte Frage der Weiterbeschäftigung beziehungsweise Freistellung beseitigt.
a) Gem. Nr. 1000 VV entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Im Hinblick auf diese Gebühr ist auf Antrag des Rechtsanwalts der maßgebende Wert gerichtlich festzusetzen. Dabei ist nicht zu bewerten, was aufgrund des Vertrags zu leisten ist, sondern welcher Gegenstand durch ihn geregelt wird. Denn honoriert wird gerade die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Beseitigung des Streits oder der Ungewissheit in Bezug auf ein Rechtsverhältnis. Dies steht im Einklang mit dem Streitwertkatalog (Nr. I. 22 i.d.F. v. 5.4.2016) und der std. Rspr. der Beschwerdekammer des LAG (25.10.2010 – 2 Ta 505/10; 15.8.2016 – 4 Ta 437/16; 26.10.2016 – 4 Ta 546/16). Ebenso steht es im Einklang mit der Rspr. der überwiegenden Anzahl der Landesarbeitsgerichte (Hessisches LAG 19.8.2014 – 1 Ta 35/14; LAG Rheinland-Pfalz 15.11.2016 – 5 Ta 184/16; LAG Baden-Württemberg 14.11.2013 – 5 Ta 135/13; LAG Köln 16.8.2016 – 4 Ta 167/16; 3.3.2009 – 4 Ta 467/08; LAG Hamm 10.8.2005 – 9 Ta 222/05; 17.3.1994 – 8 Ta 465/93; LAG Sachsen-Anhalt 29.8.2013 – 1 Ta 40/13; anderer Ansicht: Sächsisches LAG 23.6.2014 – 4 Ta 95/14 (3.) unter Bezugnahme auf BGH v. 14.9.2005 – IV ZR 145/04 [= AGS 2006, 358 ] [allerdings zur Rechtslage vor Inkrafttreten des RVG]; LAG Hamburg 14.9.2016 – 6 Ta 23/16 [allerdings ohne Auseinandersetzung mit der gesetzlichen Regelung in Nr. 1000 VV).
b) Vereinbaren die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Beendigungstermin und regeln sie für die verbleibende Zeit des Bestandes des Arbeitsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer unwiderruflich freigestellt wird, dient diese Regelung zum einen auch der Beseitigung des Streits oder der Ungewissheit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses; insoweit ist der Gegenstandswert allerdings gem. § 42 Abs. 2 S. 1 GKG auf ein Vierteljahresgehalt begrenzt. Zum anderen ist es aber denkbar, dass die Regelung zugleich einen neben der Frage des Bestandes des Arbeitsverhältnisses bestehenden Streit oder eine Ungewissheit über ein weiteres Rechtsverhältnis beseitigt. In diesem Fall würde es sich um einen besonders zu honorierenden zusätzlichen Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit handeln. Dabei müsste gerade über die Frage eines Anspruchs oder Rechts auf Weiterbeschäftigung oder Freistellung bis zum Beendigungstermin zwischen den Parteien ein Streit oder eine Ungewissheit bestanden haben. Anderenfalls bestünde kein Grund für eine zusätzliche Honorierung der Mitwirkung des Rechtsanwalts an dieser Teilregelung (so bereits 26.10.2016 – 4 Ta 546/16; 15.8.2016 – 4 Ta 437/16; 12.4.2017 – 4 Ta 119/17).
Soweit in der früheren Rspr. der Beschwerdekammern des LAG von dem Erfordernis der Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit in Bezug auf den vertraglich jeweils geregelten Gegenstand abgesehen wurde (etwa 17.12.2012 – 2 Ta 492/12), wird daran nicht festgehalten.
c) Es kann nicht festgestellt werden, dass zwi...