Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
I. Der Sachverhalt als solcher ist unstreitig. Wie im Tatbestand bereits dargelegt, kommt es auf die unterschiedlichen Angaben der Parteien in Bezug auf den Wiederbeschaffungswert und auf die Tatsache, dass vorgerichtlich auch Nutzungsausfall geltend gemacht wurde, nicht an, da auch bei Zugrundelegung der vom Beklagten angesetzten Werte sich rechnerisch die Klageforderung ergibt, sofern nur auf den ungekürzten Wiederbeschaffungswert gem. eigener Abrechnung der Haftpflichtversicherung des Beklagten abgestellt wird.
Unstreitig ist des Weiteren, dass die Klägerin den Rechtsanwalt nicht nur damit beauftragt hat, einen ganz bestimmten Geldbetrag einzufordern. Es fand eine Beratung statt dahingehend, welche Möglichkeiten die Klägerin hat, ihren Schaden zu berechnen und geltend zu machen. Nachdem die Haftpflichtversicherung ein Restwertangebot hereingereicht hatte, wurde die Klägerin darüber beraten, ob sie das Angebot annehmen muss oder nicht.
II. Die Frage, wie sich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in solchen Fällen berechnen, ist streitig. Des Weiteren ist streitig, ob der Schädiger vorgerichtliche Anwaltsgebühren erstatten muss, die aus dem um den Restwert ungekürzten Wiederbeschaffungswert angefallen sind oder nicht. Insofern wird in der Rechtsprechung teilweise vertreten, dass es dem Geschädigten zwar frei stünde, sich vorgerichtlich beraten zu lassen in Bezug auf die Restwertverwertung, jedoch seien die dadurch ausgelösten überschießenden Gebühren vom Geschädigten selbst zu tragen und nicht vom Schädiger.
a) Was die Instanzrechtsprechung und die Kommentarliteratur anbelangt, so hat das AG München mit Urt. v. 10.6.2016 – 331 C 11810/15, BeckRS 2016, 15103 entschieden, dass im Rahmen der Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Berechnung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit die berechtigte Schadensersatzforderung ohne Abzug eines Restwerts zugrunde zu legen ist. Das AG München verweist insofern auf die Kommentierung von Mayer/Kroiß/Janeczek, RVG, 6. Aufl., Kapitel IX Rn 29. Dort ist nachzulesen, dass der volle Wiederbeschaffungswert als Gegenstandswert für die Gebührenbestimmung deshalb zugrunde zu legen ist, weil der Rechtsanwalt auch die Richtigkeit des Restwerts prüft und somit die anwaltliche Tätigkeit sich auch auf die Prüfung des Vorteilsausgleichs (Restwertbestimmung) erstreckt. Des Weiteren weist der Kommentar zutreffend darauf hin, dass der BGH bislang in keiner Entscheidung zur Frage des Gegenstandswertes bei einer Abrechnung auf Grundlage des Totalschadens Stellung genommen hat. Des Weiteren verweist das AG München auf einen Aufsatz von Poppe in NJW 2015, 3355. In diesem Aufsatz wird, ebenso wie in Aufsätzen von Schneider in DAR 2015, 177 und von Kääb in FD-StrVR 2016, 381194, die Ansicht vertreten, dass auf den ungekürzten Wiederbeschaffungswert abzustellen ist. Begründet wird dies teils damit, dass eine Beratung durch den Anwalt in Bezug auf den vollständigen Wiederbeschaffungswert erfolgt. Des Weiteren wird die Ansicht vertreten, dass der Restwert lediglich einen Posten in der Berechnung des Schadens darstellt, ähnlich wie die Gegenleistung im Fall einer Verurteilung zu einer Zug um Zug Leistung, bei der die Gegenleistung bei der Bestimmung des Gegenstandswerts auch nicht in Abzug kommt. Diesen Ansatz vertritt zum Beispiel das AG Eschwege in seinem Urt. v. 9.6.2016 – 2 C 143/16 [= AGS 2016, 366], abrufbar unter juris unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf v. 11.4.2014 – I-1 U 87/13, juris [= AGS 2014, 437]. Das OLG weist darauf hin, dass entsprechend einer Entscheidung des BGH in NJW 1983, 2694 der Geschädigte bei einem Totalschaden Bezahlung des vollständigen Wiederbeschaffungswerts verlangen kann, bei Herausgabe der beschädigten Sache an den Geschädigten oder dessen Versicherer. Diese Auffassung vertritt auch das OLG Köln in einem Urt. v. 19.6.2009 – 19 U 8/09, juris. Das OLG Köln betont, dass die Rspr. des BGH nicht nur Fälle betrifft, in denen ein neuwertiges Fahrzeug eine erhebliche Beschädigung erlitten hat. Unter Hinweis auf Fälle von Zug um Zug Leistungen, vertreten auch das AG Siegburg, Urt. v. 12.9.2016 – 122 C 114/16, BeckRS 2016, 16422 [= AGS 2016, 594], das AG Waldbröl, Urt. v. 4.5.2016 – 15 C 42/16, BeckRS 2016, 09313 [= AGS 2016, 291], das AG Berlin-Mitte, Urt. v. 31.7,2014 – 7 C 3064/14, BeckRS 2015, 19879 [= AGS 2016, 16] und das AG Wesel, Urt. v. 25.3.2011 – 27 C 230/10, BeckRS 2011, 22071 die Auffassung, dass es für die vorgerichtliche Anwaltsgebühr ausschließlich auf den Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwerts ankommt. Auch das AG Ahlen, Urt. v. 7.5.2013 – 30 C 103/12, BeckRS 2013, 12024 [= AGS 2014, 543], das LG Aachen, Urt. v. 18.12.2014 – 10 O 308/14, BeckRS 2015, 15535 [= AGS 2015, 464], das AG Fulda, Urt. v. 20 10.2016 – 35 C 85/16 (E), juris [= AGS 2016, 595] und das AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Urt. v. 21.1.2016 – 3 C 677/15, juris, vertreten diese Auffassung. Das LG Ko...