BGB §§ 249, 823 Abs. 1; StVG § 7
Leitsatz
Lässt sich der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte von seinem Anwalt auch darüber beraten, ob er das von dem Haftpflichtversicherer unterbreitete Restwertangebot annehmen muss oder nicht, kann er vom Schädiger Ersatz der ihm hierfür entstandenen Anwaltskosten, berechnet aus dem vollen Wiederbeschaffungswert ohne Abzug eines Restwertes, verlangen.
LG Landshut, Urt. v. 18.7.2017 – 12 S 546/17
1 Sachverhalt
Die Klägerin macht restliches Anwaltshonorar geltend nach einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen der Beklagte dem Grunde nach zu 100 % einzustehen hat.
Den Schaden der Klägerin, den diese nach Gutachten abgerechnet hat, hat die Haftpflichtversicherung des Beklagten wie folgt reguliert: Schaden am Pkw: Wiederbeschaffungswert laut Privatsachverständigem: 9.682,93 EUR bei einem vom Gutachter angenommenen Wiederbeschaffungswert von 2.500,00 EUR. Der Haftpflichtversicherer hat einen Aufkäufer gefunden, der für das Fahrzeug 5.400,00 EUR bezahlt hat. Reguliert wurden deshalb 4.282,93 EUR (9.682,93 EUR – 5.400,00 EUR).
Des Weiteren hat der Haftpflichtversicherer bezahlt: 904,16 EUR für den Sachverständigen und 30,00 EUR Unkostenpauschale.
Den sich daraus ergebenden Betrag i.H.v. 5.217,03 EUR (4.282,93 EUR + 904.16 EUR + 30,00 EUR) hat die Haftpflichtversicherung bezahlt.
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten hat die Haftpflichtversicherung dergestalt reguliert, dass sie aus dem Betrag von 5.217,03 EUR eine 1,3-Gebühr zuzüglich Unkostenpauschale von 20,00 EUR und Mehrwertsteuer bezahlt hat, somit einen Betrag von 571,44 EUR.
Die Klägerin berechnet ihre Anwaltskosten anders. Sie legt einen Wiederbeschaffungswert von 9.925,00 EUR zugrunde ohne einen Restwert abzuziehen. Zuzüglich 904,26 EUR Gutachterkosten, 25,00 EUR Unkostenpauschale und 602,00 EUR Nutzungsausfall errechnet sie so einen Betrag von 11.456,16 EUR. Eine 1,3-Anwaltsgebühr hieraus zuzüglich Unkostenpauschale und Mehrwertsteuer ergibt einen Betrag von 958,19 EUR.
Abzüglich bezahlter Rechtsanwaltskosten von 571,44 EUR ergibt sich so eine Klageforderung von 386,75 EUR.
Hinzuweisen ist darauf, dass die Tatsache, dass für den Nutzungsausfall nichts bezahlt wurde und die Klägerin einen anderen Wiederbeschaffungswert zugrunde legt als der Beklagte (9.925,00 EUR statt 9.682,93 EUR) für den Rechtsstreit keine Rolle spielt, da sich auch bei Ansatz der Werte des Haftpflichtversicherers ein Honoraranspruch von 958,19 EUR ergibt, sofern dort kein Abzug für einen Restwert gemacht wird. Ohne Abzug von 5.400,00 EUR ergibt sich auch bei den Kostenansätzen der Haftpflichtversicherung rechnerisch eine Forderung i.H.v. mehr als 10.000,00 EUR.
Eine 1,3 Gebühr hieraus beläuft sich auf 785,20 EUR, wie von der Klägerin geltend gemacht.
Der Streit dreht sich allein um die Frage, ob sich das vom Beklagten zu erstattende Anwaltshonorar aus dem Wiederbeschaffungswert ohne Restwert errechnet, wobei wiederum danach zu differenzieren ist, dass nach dem Gutachten ein Restwert von 2.500,00 EUR anzusetzen ist, während tatsächlich 5.400,00 EUR erlöst werden konnten, oder ob entsprechend der Auffassung des Beklagten bzw. seines Haftpflichtversicherers für die Rechtsanwaltskosten auf den tatsächlich bezahlten Betrag, hier 5,217,09 EUR, abzustellen ist.
Die Klägerin argumentiert damit, dass sie ihren Rechtsanwalt vorgerichtlich nicht nur damit beauftragt hat, die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert dem Beklagten gegenüber durchzusetzen, sondern dass vorgerichtlich eine Beratung der Klägerin dahingehend stattgefunden hat, dass sie einerseits das Fahrzeug in beschädigtem Zustand veräußern könne, andererseits aber auch wahlweise das Fahrzeug reparieren und die Reparaturrechnung (netto) zuzüglich der Wertminderung beanspruchen könne. Außerdem wurde die Klägerin nach Erhalt des Restwertangebots von 5,400,00 EUR darüber beraten, ob sie dieses Angebot annehmen muss oder nicht. Infolge dieser Beratung wurde das Fahrzeug dann für 5.400,00 EUR verkauft. Diese Tätigkeiten des Rechtsanwalts seien bei der Bemessung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr zu berücksichtigen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Berechnung des Gegenstandswerts sich ausschließlich nach dem Vermögensschaden richten müsse, den die Klägerin erlitten hat. Dieser Schaden bestimme sich nach dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Erlöses für den Verkauf des beschädigten Fahrzeugs. Soweit vorgerichtlich höhere Gebühren angefallen seien (zum Beispiel Beratung in Bezug auf das Restwertangebot) seien diese nicht vom Beklagten zu erstatten.
Das AG hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Diese hatte jedoch keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
I. Der Sachverhalt als solcher ist unstreitig. Wie im Tatbestand bereits dargelegt, kommt es auf die unterschiedlichen Angaben der Parteien in Bezug auf den Wiederbeschaffungswert und auf die Tatsache, dass vorgerichtlich auch Nutzungsausfall geltend gemacht wurde, nicht an, da auch bei Zugrundelegung der vom Beklagten angesetzten W...