Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Gegenstandswert, der der Bemessung der Höhe der zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen sei, der berechtigten Schadensersatzforderung gegenüber dem Schädiger, also dem zu ersetzenden Schaden entspreche. Auf das Innenverhältnis zwischen der Geschädigten und ihrem Rechtsanwalt und auf den Umstand, dass der Rechtsanwalt den Restwert zu ermitteln habe, komme es nicht an. Im vorliegenden Fall habe von Anfang an kein Schaden in Höhe des Restwerts des Fahrzeugs, das die Klägerin behalten habe, bestanden, weshalb sie als Hauptforderung auch nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des vorhandenen Restwerts geltend gemacht habe.
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Gegenstandswert, der der Bemessung der Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen ist, unter Abzug des Restwerts des Unfallfahrzeugs bestimmt.
1. Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Nach der std. Rspr. des BGH (Senatsurt. v. 10.1.2006 – VI ZR 43/05, VersR 2006, 521 Rn 5 [= AGS 2006, 256]; v. 18.1.2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559; v. 8.11.1994 – VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350; BGH, Urt. v. 23.10.2003 – IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 446) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.
Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer, so ist der Umfang des Ersatzverlangens nur für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innenverhältnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger dagegen grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber auch objektiv berechtigt ist (Senatsurt. v. 18.1.2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559; BGH, Urt. v. 7.11.2007 – VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888 Rn 13; v. 13.4.1970 – III ZR 75/69, NJW 1970, 1122, 1123). Die von einem – einsichtigen – Geschädigten für vertretbar gehaltenen Schadensbeträge sind demgegenüber nicht maßgeblich (BGH, Urt. v. 13.4.1970 – III ZR 75/69, NJW 1970, 1122, 1123). Denn Kosten, die dadurch entstehen, dass dieser einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden (Senatsurt. v. 18.1.2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559; vgl. auch Senatsurt. v. 10.1.2006 – VI ZR 43/05, VersR 2006, 521 Rn 6 [= AGS 2006, 256]; BGH, Urt. v. 13.4.1970 – III ZR 75/69, NJW 1970, 1122, 1123). Damit ist dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, Urt. v. 7.11.2007 – VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888 Rn 13).
2. Die – von der Klägerin gegenüber der Beklagten nur in diesem Umfang geltend gemachte – Forderung auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) ist berechtigt. Der für den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert richtet sich daher nach dem Wiederbeschaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert.
a) Nach std. Rspr. des Senats kann der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden an seinem Fahrzeug nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, nur den Wiederbeschaffungs wert abzüglich des Restwerts, also den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen (Senatsurt. v. 27.9.2016 – VI ZR 673/15, VersR 2017, 56 Rn 8; v. 1.6.2010 – VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 Rn 6; v. 12.7.2005 – VI ZR 132/04, BGHZ 163, 362, 365; v. 30.11.1999 – VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 193; jeweils m.w.N.). Denn es ist zunächst nach sachgerechten Kriterien festzustellen, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm verbliebenen Restwerts seines Fahrzeugs durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist (Senatsurt. v. 7.6.2005 – VI ZR 192/04, BGHZ 163, 180, 185; v. 21.1.1992 – VI ZR 142/91, VersR 1992, 457). Ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, ist nach der sogenannten Differenzhypothese grundsätzlich durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen (vgl. nur Senatsurt. v. 18.1.2011 – VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn 8 m.w.N.). Unabhängig davon, wie der Geschädigte – was...