Das gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Den Beschwerdeführern steht ein Anspruch auf Vergütung einer Verfahrens- und Terminsgebühr nach dem Wert des den Verfahrensgegenstand übersteigenden Vergleichswerts nicht zu. Von einer Verfahrens- oder Prozesskostenhilfebewilligung "für einen Vergleich", wie sie hier vorgenommen wurde, werden diese Gebühren nicht erfasst.
Der Anspruch der Beschwerdeführer gegen die Landeskasse bestimmt sich gem. § 48 Abs. 1 RVG nach dem Beschluss, durch den die Verfahrenskostenhilfe bewilligt und sie beigeordnet worden sind. Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält nach § 48 Abs. 5 S. 1 RVG für mit dem Hauptverfahren zusammenhängende Angelegenheiten nur insoweit eine Vergütung aus der Staatskasse, als er für sie ausdrücklich beigeordnet ist.
Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass bei der Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe "für den Vergleich" neben der Einigungsgebühr von der Staatskasse die Festsetzung einer Verfahrensdifferenzgebühr verlangt werden kann (vgl. OLG München FamRZ 2009, 1779 f. [= AGS 2009, 503]; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 48 Rn 168). Nach anderer Auffassung umfasst die Bewilligung von Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe für einen Vergleich neben der Vergleichsgebühr und der Verfahrensgebühr auch die Terminsgebühr aus dem Wert der in den Mehrvergleich einbezogenen Ansprüche (vgl. OLG Celle v. 13.6.2016 – 21 WF 118/16 [= AGS 2016, 488]; OLG Köln FamRZ 2014, 1875 [= AGS 2013, 350]; OLG Koblenz FamRZ 2006, 1691 [= AGS 2006, 349]; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 2114 ff.). Ferner wird vertreten, dass der beigeordnete Rechtsanwalt nur die Festsetzung einer Einigungsgebühr verlangen kann, wenn Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe für einen Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche bewilligt wurde (BGH NJW 2004, 2595 [= AGS 2004, 292]; OLG Köln FamRZ 2015, 1825 [= AGS 2015, 89]; OLG Dresden FamRZ 2015, 1826 [= AGS 2015, 289]; 2014, 1879 [= AGS 2014, 347]; OLG Koblenz JurBüro 2015, 315 [= AGS 2014, 527]; OLG Celle JurBüro 2011, 196 [= AGS 2011, 551]; OLG Bamberg FamRZ 2011, 1605; OLG Oldenburg FamRZ 2010, 400).
Der Senat folgt in Übereinstimmung mit dem ebenfalls für Kostensachen zuständigen 19. Zivilsenat des Kammergerichts (vgl. FamRZ 2010, 1586) der letztgenannten Auffassung.
Für den Fall, dass im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren für den Abschluss eines Vergleichs ausnahmsweise Prozesskostenhilfe bewilligt wird, ist in der Rspr. des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass Bewilligung und Beiordnung nicht die – auch dort anfallende – Terminsgebühr umfassen (BGH NJW 2004, 2595 [= AGS 2004, 349]). Eine unterschiedliche Behandlung einer entsprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist nicht gerechtfertigt (so zutreffend z.B. Mümmler, JurBüro 1990, 203; OLG Dresden NJW 2014, 2804 [= AGS 2014, 347]; OLG Bamberg FamRZ 2011, 1605; OLG Celle JurBüro 2011, 196 [= AGS 2011, 551]). Denn wenn der Gegenstand des Mehrvergleichs in dem Verfahren nicht anhängig ist, können Verfahrens- und Terminsgebühr nur im Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren entstehen. Die von der Beschwerde vorgetragenen prozessökonomischen Argumente hat der Bundesgerichtshof gesehen und für nicht durchgreifend erachtet. Dem schließt sich der Senat an. Verfassungsrechtliche Bedenken aus dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit Bemittelter und Unbemittelter bestehen nicht (BVerfG NJW 2012, 3293).
Hinzu kommt Folgendes (so auch OLG Celle a.a.O.): Bei einem weitergehenden Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse würde die nach § 114 ZPO – hier i.V.m.§ 76 Abs. 1 FamFG -, für die Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe erforderliche Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung umgangen werden können. Die Erfolgsaussicht ist auch nicht in jedem Fall eines Vergleichsschlusses zwingend zu bejahen, weil die Beteiligten häufig zwischen ihnen unstreitige Sachverhalte protokolliert haben möchten, sodass ihre Einigung tatsächlich eine bloße Feststellung und kein gegenseitiges Nachgeben darstellt. Auch kann ein Vergleich geschlossen werden, wenn z.B. die Verteidigung gegen den Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.
Außerdem ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das Umgangsrecht mitverglichen wurde. Nach § 78 Abs. 2 FamFG erfolgt in Verfahren, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nur dann, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint. Diese Anforderungen dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass eine Umgangsregelung, für die ein Anwaltszwang nicht besteht, im Termin eines anderen Verfahrens vergleichsweise mit getroffen wird.
AGS, S. 418 - 419