Die Beteiligten sind voneinander getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind die in der Obhut der Antragstellerin lebenden Kinder P, geboren am 20.9.2009, und N, geboren am 16.5.2013, hervorgegangen.
Mit anwaltlichem Schreiben v. 19.1.2015 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner auf, Einkommensnachweise zu übermitteln und Trennungs- und Kindesunterhalt i.H.v. insgesamt 1.000,00 EUR, davon jeweils für beide Kinder i.H.v. jeweils monatlich 225,00 EUR, zu zahlen und eine vollstreckbare Urkunde vorzulegen.
Mit am 5.2.2015 beim AG eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie Kindesunterhalt i.H.v. jeweils 225,00 EUR für jedes Kind ab Januar 2015 zu zahlen. Mit Beschl. v. 5.5.2015 hat das AG die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt und auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin mit Beschl. v. 5.6.2015 Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Der Leistungsantrag ist dem Antragsgegner am 16.6.2015 zugestellt worden.
Mit Schriftsätzen v. 15.7.2015 und 24.8.2015 hat die Antragstellerin ihre Anträge dahingehend erweitert, den Antragsgegner zu verpflichten für das Kind P ab Oktober 2015 Kindesunterhalt i.H.v. 272,00 EUR und sodann ab August 2015 i.H.v. 284,00 EUR zu zahlen. Nach mit Beschl. v. 28.8.2015 erfolgter Erweiterung der Verfahrenskostenhilfebewilligung für den Antrag aus dem Schriftsatz v. 15.7.2015 und vor mit Beschl. v. 15.9.2015 erfolgter Erweiterung der Verfahrenskostenhilfebewilligung für den Antrag v. 24.8.2015 hat der Antragsgegner mit Schriftsatz v. 2.9.2015 die mit der Antragsschrift und mit dem Schriftsatz v. 15.7.2015 geltend gemachten Unterhaltsbeträge und mit Schriftsatz v. 4.9.2015 für das Kind P für August 2015 weitere 11,00 EUR, für September 2015 weitere 9,00 EUR, für Oktober bis Dezember 2015 monatlich jeweils weitere 10,00 EUR und ab Januar 2016 weitere 9,00 EUR monatlich und für das Kind N für August 2015 weitere 11,00 EUR, für September bis Dezember 2015 jeweils weitere 9,00 EUR monatlich und ab Januar 2016 weitere 8,00 EUR monatlich anerkannt. In der mündlichen Verhandlung am 15.9.2015 hat der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang anerkannt, mit Ausnahme der ab dem 1.1.2016 zu reduzierenden Zahlbeträge im Hinblick auf das erhöhte Kindergeld.
Die Antragstellerin hat gemeint, dass sie berechtigten Wert auf die Titulierung der Kindesunterhaltsansprüche ab Januar 2015, einschließlich der Erhöhung ab August 2015 und ab Oktober 2015 lege.
Der Antragsgegner hat gemeint, er habe den geltend gemachten Anspruch sofort anerkannt und behauptet, dass sie, die Beteiligten, sich stets über sämtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Trennung einig gewesen seien, wozu auch die Regelung des Kindesunterhaltes gehöre. Er habe nach dem Erhalt des anwaltlichen Schreibens v. 19.1.2015 nicht nur die monatlich verlangten 1.000,00 EUR an die Antragstellerin gezahlt, sondern auch die Miete für das von der Antragstellerin gemeinsam mit den Kindern seit Januar 2015 allein bewohnte Haus i.H.v. 1.000,00 EUR monatlich nebst monatlicher Stromkosten i.H.v. 500,00 EUR gezahlt. Überdies sei er nicht ein einziges Mal aufgefordert worden, die Unterhaltsansprüche der Kinder titulieren zu lassen; einer solchen Aufforderung hätte er sofort entsprochen und einen entsprechenden Titel beim Jugendamt geschaffen. Dass er auf das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin nicht reagiert habe, habe seine Ursache allein darin gehabt, dass er anwaltlich nicht vertreten gewesen sei und er gedacht habe, dass aufgrund der bislang geleisteten Zahlung sich die Sache dem Grund nach erledigt habe.
Das FamG hat mit am 15.9.2015 verkündetem Beschluss den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin monatlichen Kindesunterhalt ab dem 1.1.2015 für das Kind P i.H.v. monatlich 225,00 EUR, ab dem 1.8.2015 i.H.v. 236,00 EUR, ab dem 1.10.2015 i.H.v. 284,00 EUR und ab dem 1.1.2016 i.H.v. 281,00 EUR und für das Kind N ab dem 1.1.2015 monatlich 225,00 EUR, ab dem 1.8.2015 i.H.v. 236,00 EUR und ab dem 1.1.2016 i.H.v. 233,00 EUR zu zahlen und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung der Kostenentscheidung hat das AG ausgeführt, dass gem. § 243 FamFG i.V.m. § 93 ZPO der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen gewesen seien, da der Antragsgegner den Antrag v. 3.2.2015 sofort anerkannt und keinen Anlass zur Antragserhebung gegeben habe. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin in der Antragsschrift v. 3.2.2015, wonach keinerlei Zahlungen erfolgt seien, habe der Antragsgegner den geforderten Kindes- und Trennungsunterhalt i.H.v. monatlich 1.000,00 EUR gezahlt. Soweit sich die Antragstellerin auf ihr Titulierungsinteresse hinsichtlich des Kindesunterhaltes berufe, habe der Antragsgegner keinen Anlass zur Antragserhebung gegeben. Aus der Formulierung des anwaltlichen Schreibens v. 19.1.2015 sei für den juristischen Laien nicht hinreichend erkennbar gewesen, dass trot...