Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Widerspruchsverfahren freizustellen hat.
Die Klägerin, die sich zu diesem Zeitpunkt im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II befand, beantragte am 13.10.2009 beim Beklagten ein Darlehen für die Anschaffung einer Brille. Hierzu legte sie mehrere Kostenvoranschläge zwischen 265,00 EUR und 342,10 EUR vor. Die Bewilligung lehnte der Beklagte mit Bescheid v. 5.11.2009 ab, da die Anschaffung einer Brille vom Regelbedarf umfasst sei.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin v. 7.12.2009, der nicht inhaltlich begründet wurde. Mit Bescheid v. 6.1.2010 half der Beklagte dem Widerspruch in der Sache ab und mit Bescheid v. 12.1.2010 erklärte er sich zur Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach bereit.
Mit Kostenfestsetzungsantrag v. 4.12.2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung der für das Widerspruchsverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren wie folgt:
Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV |
180,00 EUR |
Pauschale Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV |
38,00 EUR |
|
238,00 EUR |
Mit Kostenfestsetzungsbescheid v. 5.6.2015 lehnte der Beklagte die Kostenfestsetzung für das Widerspruchsverfahren ab, da der Anspruch des Prozessbevollmächtigten gegenüber der Klägerin aus dem Mandatsverhältnis verjährt sei und insoweit keine notwendigen Kosten i.S.d. § 63 SGB X vorlägen.
Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 5.7.2015 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid v. 20.7.2015 als unbegründet zurückwies.
Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese am 20.8.2015 Klage erhoben.
Der Beklagte könne sich schon deswegen nicht auf eine Verjährung der Gebührenforderung im Verhältnis des Prozessbevollmächtigten zur Klägerin berufen, weil dies eine Frage des Kostenerstattungsanspruchs dem Grunde nach sei, während im Kostenfestsetzungsverfahren nur über die Höhe zu entscheiden sei. Für die Frage, ob die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, könne es nur auf den Zeitpunkt der Veranlassung und Durchführung der Maßnahme ankommen. Überdies könne sich der Beklagte allenfalls dann auf eine Verjährung der Gebührenforderung berufen, wenn dies der Kostenerstattungsberechtigte, also die Klägerin, tun wolle und auch getan habe. Ihm, dem Prozessbevollmächtigten, gegenüber habe sich die Klägerin nicht auf Verjährung berufen.
Die Klägerin hat zuletzt noch beantragt, den Bescheid des Beklagten v. 5.6.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 20.7.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 166,60 EUR freizustellen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, notwendige Kosten i.S.d. § 63 SGB X lägen nicht vor, wenn sich die Klägerseite gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten dem Grunde nach auf die Einrede der Verjährung berufen könne. Hilfsweise beruft er sich darauf, dass die Kostenfestsetzung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Höhe nach unbillig sei.