RVG § 42
Leitsatz
Die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG über die gesetzlichen Wahlverteidigerhöchstgebühren hinaus stellt die Ausnahme dar. Bereits eine Pauschgebühr nach § 51 RVG kann nach der höchstrichterlichen Rspr., von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, nur bewilligt werden, wenn sich die anwaltliche Mühewaltung bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls von sonstigen – auch überdurchschnittlichen Sachen – in exorbitanter Weise abhebt.
OLG Celle, Beschl. v. 11.5.2017 – 1 AR (P) 11/17
1 Aus den Gründen
Die Feststellung einer Pauschgebühr war nach § 42 Abs. 1 S. 1 RVG abzulehnen, weil die im Gebührenverzeichnis zum RVG bestimmten Gebühren eines Wahlanwalts nicht wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache unzumutbar sind. Zur näheren Begründung wird auf die dem Antragsteller vorab mitgeteilte Stellungnahme der Vertreterin der Landeskasse Bezug genommen, der der Senat sich anschließt und die er seiner Entscheidung zugrunde legt.
Dies gilt auch in Anbetracht der Erwiderung des Antragstellers.
Grundsätzlich wird durch die gesetzlichen Rahmengebühren, die ein Wahlanwalt nach den Teilen 4 bis 6 des VV beanspruchen kann, die anwaltliche Tätigkeit auch in Sachen abgegolten, die überdurchschnittlich umfangreich oder überdurchschnittlich schwierig sind. Der Gesetzgeber hat breit gefächerte Gebührenrahmen geschaffen und damit zum Ausdruck gebracht, dass durch Gebühren oberhalb der sogenannten Mittelgebühr, aber noch innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens auch besonders aufwändige – also besonders umfangreiche beziehungsweise rechtlich schwierige – Anwaltstätigkeiten hinreichend entgolten werden. Dieser Wille des Gesetzgebers ist zu beachten und darf nicht durch eine Billigkeitsentscheidung des Gerichts überspielt werden.
Die Feststellung einer Pauschgebühr über die gesetzlichen Wahlverteidigerhöchstgebühren hinaus, stellt daher die Ausnahme dar. Bereits eine Pauschgebühr nach § 51 RVG kann nach der höchstrichterlichen Rspr., von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, nur bewilligt werden, wenn sich die anwaltliche Mühewaltung bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls von sonstigen – auch überdurchschnittlichen Sachen – in exorbitanter Weise abhebt (BGH, Beschl. v. 1.6.2015 – 4 StR 267/11, NJW 2015, 2437 [= AGS 2016, 5]), sodass dem Rechtsanwalt ohne Zuerkennung einer Pauschvergütung ein Sonderopfer abverlangt würde, weil die anwaltliche Tätigkeit die Arbeitskraft des Rechtsanwalts für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch nimmt (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 20.3.2007 – 2 BvR 51/07, NStZ-RR 2007, 359; BVerfG, Beschl. v. 1.2.2005 – 2 BvR 2456/03, NJW 2005, 1264; BVerfG, Beschl. v. 6.11.1984 – 2 BvL 16/83, BVerfGE 68, 237 = NJW 1985, 727; Kremer, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., 2015, § 51 Rn 8; Kroiß, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., 2013, § 51 Rn 13 ff.). Weil die Pflichtverteidigergebühren deutlich unterhalb der Wahlverteidigerhöchstgebühren liegen, ist bei der Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG für einen Wahlverteidiger beziehungsweise einen Pflichtverteidiger, der gem. § 42 Abs. 2 S. 2 RVG Wahlverteidigergebühren beanspruchen kann, ein sogar noch restriktiverer Maßstab abzulegen (Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., 2015, § 42 Rn 8).
Gemessen daran erachtet der Senat eine Vergütung nach Maßgabe der gesetzlichen Rahmengebühren für Wahlanwälte nach dem RVG im konkreten Fall als angemessen und ausreichend. Zwar ist dem Antragsteller zu konzedieren, dass er erheblichen Verteidigeraufwand entfaltet hat. Indes rechtfertigen weder der Gegenstand des Verfahrens noch der Aktenumfang hier die Annahme, dass durch dieses Verfahren die Arbeitskraft des Antragstellers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen wurde und er damit in so besonderer Weise gebunden war, dass eine Tätigkeit zu den Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis als ein auszugleichendes Sonderopfer des Antragstellers gewertet werden müsste. Die vom Antragsteller in seiner Stellungnahme zum Antrag der Bezirksrevisorin im Einzelnen aufgeführte erbrachte Zeitaufwand zeigt vielmehr, dass er zwar erheblichen Zeitaufwand erbracht hat, indes seine Arbeitskraft nicht ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich durch die Verteidigungstätigkeit in der vorliegenden Sache gebunden war. Soweit der Antragsteller die gesetzlichen Rahmengebühren für Wahlverteidiger bei dem von ihm erbrachten Arbeitsaufwand für nicht auskömmlich erachtet, stellt dies im Kern eine Kritik an der gesetzlichen Regelung dar, rechtfertigt aber kein Abweichen von den gesetzlichen Gebühren.
AGS, S. 390 - 391