Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Anspruch insgesamt verjährt. Die Verjährung richte sich nach § 51b BRAO a.F., weil der durch die aussichtslose Klage entstandene Kostenschaden am 14.12.2004 entstanden sei. Es komme auf den Zeitpunkt der Absendung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids an, nicht auf den die Gerichtskosten auslösenden Eingang bei Gericht, weil mit der Absendung des Antrags der notwendig zu einem Schaden führende Geschehensablauf unwiderruflich in Gang gesetzt worden sei. Verjährt sei der Anspruch damit am 15.12.2007. Ein möglicher Sekundäranspruch sei ebenfalls verjährt.
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen lässt sich nicht beurteilen, ob und in welchem Umfang die geltend gemachten Ansprüche der Kläger verjährt sind.
1. Welchem Recht die Verjährung eines Anspruchs auf Schadensersatz aus Anwaltshaftung unterliegt, richtet sich gem. Art. 229 § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Art. 229 § 6 EGBGB danach, wann der Anspruch entstanden ist. Ein Anspruch, der nach dem 14.12.2004 entstanden ist, verjährt insgesamt nach den Verjährungsvorschriften des BGB. Für einen Anspruch, der vor dem 15.12.2004 entstanden ist, gilt dagegen § 51b BRAO a.F. (BGH, Urt. v. 13.11.2008 – IX ZR 69/07, WM 2009, 283 Rn 8). Bestimmt sich die Verjährung des primären Schadensersatzanspruchs nach § 51b BRAO, gilt diese Vorschrift auch für den Sekundäranspruch, weil dieser lediglich ein Hilfsrecht und unselbstständiges Nebenrecht des primären Regressanspruchs bildet (BGH, Urt. v. 13.11.2008, a.a.O.; v. 3.2.2011 – IX ZR 105/10, WM 2011, 796 Rn 9; vgl. auch BGH, Urt. v. 15.11.2012 – IX ZR 109/09, WM 2013, 93 Rn 5 zu § 68 StBerG a.F.). Die Verjährung gem. § 51b BRAO a.F. beginnt taggenau und kenntnisunabhängig mit der Entstehung des Anspruchs.
2. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass die Kläger zwei unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht haben, die unabhängig voneinander verjähren.
a) Der Grundsatz der Schadenseinheit, auf welchen das Berufungsgericht sich bezogen hat, besagt nur, dass derjenige Schaden, der aus einem bestimmten Ereignis erwachsen ist, als einheitliches Ganzes aufzufassen ist. Es gibt nur einen Anspruch auf Ersatz dieses Schadens und nur eine Verjährungsfrist (BGH, Urt. v. 14.3.1968 – VII ZR 77/65, BGHZ 50, 21, 23 f; v. 23.3.1987 – II ZR 190/86, BGHZ 100, 228, 232; v. 4.4.1991 – IX ZR 215/90, BGHZ 114, 150, 153). Im Bereich der Anwaltshaftung gilt dieser Grundsatz für alle Schäden, die aus einem bestimmten Beratungsfehler erwachsen. Liegt die Pflichtverletzung des Anwalts in der Erhebung einer aussichtslosen Klage, läuft für den Anspruch auf Ersatz des hieraus folgenden Kostenschadens einschließlich aller weiterer adäquat verursachter, zurechenbarer und voraussehbarer Nachteile eine einheitliche Verjährungsfrist (BGH, Urt. v. 3.2.2011 – IX ZR 105/10, WM 2011, 796 Rn 10).
b) Die Kläger haben der Beklagten jedoch nicht nur die Klage gegen den Geschäftsführer vorgeworfen, die von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt und zu dem (teilweise) geltend gemachten Kostenschaden geführt habe. Sie haben außerdem (teilweise) Ersatz desjenigen Schadens verlangt, der dadurch entstanden sei, dass die Beklagte Schadensersatzansprüche gegen die Rechtsanwältin A. habe verjähren lassen. Hierbei handelt es sich um eine eigenständige Pflichtverletzung, die zu einem anderen Schaden – der Verjährung des Schadensersatzanspruchs – geführt haben soll als die Erhebung der Klage gegen den Geschäftsführer. Damit liegen zwei materiell-rechtliche Ansprüche vor. Die Verjährung des Anspruchs hinsichtlich des Kostenschadens hätte gesondert geprüft werden müssen. Das ist zu Unrecht unterblieben.
c) Die Begründung, mit welcher das Berufungsgericht die Entstehung des aus der Klage gegen den Geschäftsführer folgenden Schadens bereits am 14.12.2004 und die hieraus folgende Anwendbarkeit von § 51b BRAO a.F. angenommen hat, lässt sich ebenfalls nicht halten. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird die Verfahrensgebühr (GKG-KostVerz. Nr. 1100) mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift fällig (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GKG). Vor Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids ist keine Gebühr, damit auch kein hieraus folgender Schaden der Kläger entstanden. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht nicht bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO) festgestellt, dass der Antrag am 14.12.2004 bei Gericht eingegangen ist. Im Tatbestand heißt es zwar, die Beklagte habe "am 14.12.2004 einen Mahnbescheid … beantragt". In den Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht jedoch begründet, warum der Schaden bereits vor Zugang des Antrags beim Mahngericht entstanden sei. Wäre das Wort "beantragt" im Tatbestand so zu verstehen, dass der Antrag am 14.1...