Der Gebührenstreitwert einer Drittwiderspruchsklage richtet sich gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 62 S. 1 GKG, § 6 ZPO nach dem Wert der Forderung, wegen derer die Zwangsvollstreckung betrieben wird; ist der Wert der gepfändeten Vermögensgegenstände geringer, ist dieser Wert maßgebend. Es kommt auf den objektiven Verkehrswert an.

BGH, Beschl. v. 9.2.2017 – IX ZR 142/16

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