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AGS 9/2017, Streitwert einer Kündigungsschutzklage verbunden mit einem Antrag auf Verzugslohn

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GKG §§ 42 Abs. 2 S. 1, 45 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2

Leitsatz

  1. Der Streitwert einer Klage gegen eine außerordentlich, hilfsweise ordentlich ausgesprochene Kündigung ist mit einem Vierteljahresentgelt zu bewerten (§ 42 Abs. 2 S. 1 GKG). Dies gilt auch, wenn der Klageantrag gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung als uneigentlicher Hilfsantrag gesondert gestellt wird.
  2. Bei einer Kündigungsschutzklage und gleichzeitiger Klage auf Verzugslohn für die Zeit nach dem Kündigungstermin in objektiver Klagehäufung sind die Streitwerte der Klageanträge gem. § 39 GKG zu addieren. Ein Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität besteht nicht. Dies gilt auch für Verzugslohnansprüche aus den ersten drei Monaten nach dem Kündigungstermin (Festhaltung an der ständigen Bezirksrechtsprechung, etwa Beschl. v. 26.8.2010 – 2 Ta 507/10; entgegen Streitwertkatalog I Nr. 6).

LAG Düsseldorf, Beschl. v. 16.6.2017 – 4 Ta 211/17

1 Sachverhalt

Mit dem Hauptantrag hat sich der Kläger gegen die außerordentliche Kündigung v. 16.12.2016 und mit dem Hilfsantrag (für den Fall des Obsiegens) gegen die im selben Kündigungsschreiben hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung zum 31.3.2017 gewendet. Ebenfalls hilfsweise hat er einen allgemeinen Feststellungsantrag (wegen einer von der Beklagten behaupteten weiteren Kündigung v. 21.12.2016) sowie einen Zahlungsantrag aus Annahmeverzug für den Zeitraum Januar bis März 2017 i.H.v. 11.076,90 EUR sowie einen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt. Über alle Anträge hat das ArbG entschieden.

Im Rahmen seine Streitwertfestsetzung hat das Gericht den Kündigungsschutzantrag betreffend die außerordentliche Kündigung v. 16.12.2016 mit einem Vierteljahresentgelt (3 x 3.692,30 EUR = 11.076,90 EUR), den Streit über die (behauptete) weitere Kündigung v. 21.12.2016 sowie den Weiterbeschäftigu...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Streitwert bei Klage gegen außerordentlich, hilfsweise ordentlich ausgesprochener Kündigung. Kein Additionsverbot bei Streitwerten aus Kündigungsschutzklage und Verzugslohn  Leitsatz (amtlich) 1. Der Streitwert einer Klage ...

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