1.) Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthaft. Sie wurde darüber hinaus form- und fristgerecht eingelegt.
2.) Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist zutreffend. Zu Recht wurde die Terminsgebühr in Abzug gebracht. Die Voraussetzungen für den Ansatz einer Terminsgebühr sind vorliegend nicht gegeben.
Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 i.V.m. S. 3 Nr. 2 VV kann eine Terminsgebühr zwar nicht nur für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen, sondern auch für die Wahrnehmung außergerichtlicher Termine und Besprechungen entstehen. Die Entstehung einer Terminsgebühr für eine außergericht liche Besprechung setzt jedoch nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV die "Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind" voraus.
Hieran fehlt es vorliegend.
Zwar ist die Regelung in Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV grundsätzlich weit auszulegen. Der Gesetzgeber wollte mit der Möglichkeit des Entstehens einer Terminsgebühr nicht nur für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine, sondern auch für außergerichtliche Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, das ernsthafte Bemühen des Prozessbevollmächtigten um einen Abschluss des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts honorieren und damit zugleich die außergerichtliche Streitbeilegung – auch zur Entlastung der Gerichte – fördern (BT-Drucks 15/1971, 148, 209; BGH, Beschl. v. 27.2.2007 – XI ZB 38/05, juris, Rn 8 [= AGS 2007, 292]; OLG Köln, Beschl. v. 15.5.2009 – 17 W 81/09, juris, Rn 3, m.w.N. [= AGS 2010, 9]). Dieser Zielsetzung widerspräche es, wenn der Anwalt dazu veranlasst würde, zur Sicherstellung der Terminsgebühr einen gerichtlichen Termin anzustreben (so bereits BGH v. 27.2.2007, a.a.O.).
Insofern ist es gerade auch bei Vorliegen mehrerer Parallelverfahren für das Entstehen der Terminsgebühr in jedem einzelnen dieser Parallelverfahren grundsätzlich ausreichend, dass bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung in mehreren Parallelverfahren abgeklärt werden und/oder unterschiedliche Vorstellungen der Prozessparteien über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden (BGH v. 27.2.2007, a.a.O., Leitsatz). Es ist insofern zur Begründung der Terminsgebühr in den einzelnen Verfahren grundsätzlich gerade nicht erforderlich und wäre vielmehr – worauf der Klägervertreter im vorliegenden Verfahren zutreffend hinweist – eine überflüssige "Förmelei", wenn bei einer zwischen Prozessbevollmächtigten geführten außergerichtlichen Besprechung über eine einheitliche Problematik in mehreren Parallelsachen in der Besprechung der Rechtsanwälte jede einzelne Sache einzeln "aufgerufen" bzw. namentlich erwähnt werden müsste, damit auch in jeder einzelnen Sache die Terminsgebühr begründet wird.
Allerdings ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Regelung in Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV nicht jede außergerichtliche Besprechung der Prozessbevollmächtigten zur Begründung einer Terminsgebühr geeignet, sondern nur eine solche Besprechung, die "auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet" ist. Hieran fehlt es vorliegend. Da das Berufungsverfahren bereits anhängig war, konnte die Besprechung nicht mehr auf die "Vermeidung" des Berufungsverfahrens gerichtet sein. Zur Begründung der Terminsgebühr erforderlich wäre eine Besprechung gewesen, die auf die "Erledigung" des Berufungsverfahrens gerichtet war. Eine solche Besprechung war vorliegend nicht ersichtlich. Das klägerseitig angeführte Telefonat aus Januar 2016 stellt keine solche auf die Erledigung des Berufungsverfahrens gerichtete Besprechung dar.
Zwar weist der Klägervertreter zutreffend darauf hin, dass für die Begründung der Terminsgebühr nicht erforderlich ist, dass die Besprechung auf eine Einigung gerichtet war. Ein Einigungswille ist insofern gerade keine Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr. Es genügt, dass die Besprechung auf die "Erledigung" des Rechtsstreits gerichtet war. Erledigung kann gerade auch ein vollumfängliches Durchsetzen der Interessen einer Partei in Form einer Antrags- oder Klagerücknahme bzw. hier im Berufungsverfahren einer Berufungsrücknahme sein (BGH v. 27.2.2007, a.a.O., zur Berufungsrücknahme; OLG Köln, Beschl. v. 15.5.2009 – I-17 W 81/09, juris [= AGS 2010, 9]; OLG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2005 – 14 W 257/05, juris, jeweils zur Klagerücknahme [= AGS 2005, 278]). Auch ein Telefonat der beteiligten Rechtsanwälte, in dem die Möglichkeit der Erledigung des Rechtsstreits durch Berufungsrücknahme erörtert wird, kann daher grundsätzlich geeignet sein, eine Terminsgebühr zu begründen.
Das bekundete Interesse des Klägervertreters richtete sich bei dem streitgegenständlichen Telefonat im Januar 2016 auch eindeutig auf eine Erledigung der Rechtsstreite in Form einer Berufungsrücknahme. Allerdings reicht es zur Begründung einer Terminsgebühr gera...