RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3
Leitsatz
- Die Regelung in Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV ist grundsätzlich weit auszulegen. Das Bemühen der Prozessbevollmächtigten um eine außergerichtliche Erledigung soll – auch zur Entlastung der Gerichte – durch das Entstehen der Terminsgebühr bereits für eine außergerichtliche Besprechung honoriert werden. Insofern ist ein Einigungswille keine Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr. Auch ein Telefonat der beteiligten Rechtsanwälte, in dem die Möglichkeit der Erledigung des Rechtsstreits durch Berufungsrücknahme erörtert wird, kann grundsätzlich geeignet sein, eine Terminsgebühr zu begründen.
- Voraussetzung für das Entstehen einer Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV ist jedoch, dass die außergerichtliche Besprechung "auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet" ist. Dies kann nur angenommen werden, wenn sich beide Gesprächsteilnehmer an der außergerichtlichen Erledigung interessiert zeigen. Das Erledigungsinteresse nur eines Gesprächsteilnehmers ist nicht ausreichend.
- Lehnt der andere Gesprächsteilnehmer es ab, derzeit über die Erledigung des Rechtsstreits zu sprechen, weil man zunächst die schriftlichen Entscheidungsgründe einer BAG-Entscheidung zu einer vergleichbaren Problematik abwarten und erst dann über eine etwaige Berufungsrücknahme entscheiden möchte, wird durch dieses Gespräch der beteiligten Rechtsanwälte noch keine Terminsgebühr ausgelöst, da es nicht beidseitig auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet war.
LAG Köln, Beschl. v. 28.2.2017 – 12 Ta 314/16
1 Sachverhalt
Im Rechtsstreit ArbG Köln 1 Ca 6014/12 = LAG Köln 12 Sa 506/16 stritten die Parteien über tarifvertragliche Ansprüche auf Übergangsversorgung für Cockpit-Mitarbeiter. Es gab diverse Parallelverfahren, die durch dieselben Prozessbevollmächtigten geführt wurden. Die Berufungsverfahren wurden terminlos gestellt, um die Entscheidung des BAG in dort geführten Musterverfahren abzuwarten. Mit Urteilen v. 9.12.2015 (4 AZR 684/12 u.a.) hat das BAG die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Mitte Januar 2016 kam es daraufhin zu einem Telefonat zwischen dem Klägervertreter Rechtsanwalt D.H. und dem Beklagtenvertreter Rechtsanwalt S. Der Klägervertreter forderte hierbei den Beklagtenvertreter in Anbetracht der ergangenen Entscheidungen des BAG zur Berufungsrücknahme auf. Der Beklagtenvertreter entgegnete, zunächst die schriftlichen Entscheidungsgründe des BAG abwarten zu wollen.
Daraufhin beantragte die Klägerseite im April 2016 die Bestimmung eines Kammertermins beim LAG im hiesigen Rechtsstreit. Nachdem die schriftlichen Entscheidungsgründe des BAG in den Parallelverfahren vorlagen, erfolgte kurz vor dem angesetzten Kammertermin im hiesigen Berufungsverfahren Ende Juni 2016 die Berufungsrücknahme.
Mit Kostenfestsetzungsantrag beantragte der Klägervertreter u.a. die Festsetzung einer 1,2-Terminsgebühr i.H.v. 1.994,40 EUR netto. Die Beklagte widersprach dem Ansatz der Terminsgebühr.
Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss lehnte die Rechtspflegerin den beantragten Ansatz der Terminsgebühr ab. Zur Begründung führte sie aus, dass zwar für den Ansatz der Terminsgebühr ausreiche, dass eine außergerichtliche Besprechung stattgefunden habe, die auf die Erledigung des Rechtsstreits gerichtet war. Ein solches auf die Erledigung des Rechtsstreits gerichtetes Gespräch habe vorliegend jedoch nicht stattgefunden. Soweit sich die Klägerseite auf den Telefonvermerk v. 18.1.2016 beziehe, betreffe dieser gar nicht den hiesigen Rechtsstreit, sondern den Parallel-Rechtsstreit des Klägers. Auch reiche die bloße Mitteilung, dass die Berufung zurückgenommen werde, nicht für eine Terminsgebühr aus.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Klägervertreter sofortige Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde wird beantragt den Kostenfestsetzungsbeschluss abzuändern und zusätzlich eine 1,2-Terminsgebühr in konkret bezifferter Höhe nebst Zinsen festzusetzen.
Zur Begründung der Beschwerde wird klägerseits ausgeführt, es hätten bereits "anlässlich der mündlichen Verhandlung der fünf federführenden Verfahren vor dem LAG Köln am 8.5.2012" Gespräche der beiden Rechtsanwälte "über die Frage, wie mit den Parallelverfahren umgegangen werden sollte" gegeben. Hierbei sei ursprünglich durch den Beklagtenvertreter avisiert worden, das BAG-Urteil auch für die Parallelverfahren "anzuerkennen".
Das Telefonat im Januar 2016 sei dann anlässlich des unmittelbar bevorstehenden Kammertermins in dem Rechtsstreit G erfolgt. Hierbei habe der Klägervertreter angeregt, die Berufung zurückzunehmen sowie angefragt, wie man sich sonst einigen könne. Insofern sei es ihm bei dem Telefonat gerade um die Erledigung aller Parallel-Rechtsstreite gegangen. Es wäre seiner Ansicht nach eine unnötige Förmelei gewesen, hierbei jeden Rechtsstreit einzeln aufzurufen und namentlich zu benennen.
Die Klägerseite verweist darauf, dass die Terminsgebühr auch dann entstehe, wenn die Erledigungsbemühungen letztlich erfolglos geblieben sind.
Die Beklagte beantragt, die sofortige Besch...