Die sofortige Beschwerde ist gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO statthaft und im Übrigen zulässig, sie ist auch in der Sache begründet.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Voraussetzungen einer Scheidung gem. §§ 1565, 1566 BGB liegen vor, da die Beteiligten in den letzten drei Jahren unstreitig nicht zusammen gelebt haben; die Voraussetzungen einer Eheaufhebung dürften ebenfalls vorliegen. Beide Anträge können zulässigerweise nebeneinander gestellt werden, wie sich aus § 126 Abs. 3 FamFG ergibt. Wenn sowohl die Voraussetzungen des § 1314 BGB als auch die der §§ 1565 ff. BGB vorliegen, haben die Ehegatten die Wahl zwischen beiden Möglichkeiten und können ohne Weiteres von dem einen auf den anderen Antrag übergehen (§ 113 Abs. 4 Nr. 2 FamFG; vgl. Staudinger-Voppel, BGB, Neubearbeitung 2015, Vorbem. zu §§ 1313 ff., Rn 27 m.w.N., Rn 35 m.w.N.; BGH FamRZ, 1989, 153 Rn 18). Der Antrag auf Aufhebung der Ehe ist erst dann vorrangig, wenn über beide Anträge zu entscheiden ist und beide begründet sind (§ 126 Abs. 3 FamFG; Staudinger-Voppel, a.a.O., Rn 27; Musielak-Borth-Grandel, FamFG, 5. Aufl., § 126 Rn 5). Dasselbe gilt, wenn der eine Ehegatte die Scheidung der Ehe und der andere Ehegatte deren Aufhebung beantragt (wegen weiterer Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Behandlung der Folgesachen vgl. Staudinger-Voppel, Vorbem. zu §§ 1313 ff. BGB, Rn 38–40).
Die Verfahrenskostenhilfe ist auch nicht wegen Mutwilligkeit zu versagen (vgl. BGH FamRZ 2011, 872, Rn 11 ff.; BVerfG FamRZ 1984, 1206 ff.). Da ein Eheaufhebungs- oder ein Scheidungsverfahren die einzigen Möglichkeiten zur Auflösung einer Scheinehe sind, kann zwar die Eingehung der Scheinehe als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, nicht aber die Beseitigung der dadurch eingetretenen Rechtsfolgen (vgl. BGH FamRZ 2011, 872, Rn 13).
Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe liegen ebenfalls vor. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er nicht in der Lage ist, die voraussichtlich auf ihn entfallenden Verfahrenskosten aus seinem Einkommen oder Vermögen aufzubringen.
Auch für die Frage der Verfahrenskostenhilfebedürftigkeit ergeben sich im vorliegenden Fall keine Besonderheiten aus dem Umstand, dass es sich bei einer im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren zulässigen Beweisantizipation nach dem Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte um eine Scheinehe handeln dürfte. Zwar trifft einen Beteiligten, der rechtsmissbräuchlich die Ehe geschlossen hat, grundsätzlich eine gesteigerte Pflicht, Rücklagen für die Kosten eines bereits absehbaren Eheaufhebungs- oder Scheidungsverfahrens zu bilden, insbesondere aus einer für die Eheschließung erhaltenen Geldzahlung (BGH FamRZ 2011, 872 Rn 17 ff.; FamRZ 2005, 1477). Diese Grundsätze müssen auch auf den Ehegatten angewendet werden, der keine Zahlung erhalten, sondern geleistet hat. Voraussetzung ist aber, dass bereits bei der Eheschließung die Scheidung absehbar ist und dass ein Vermögen oder Einkommen vorhanden war, aus dem Rücklagen hätten gebildet werden können. Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, wann der Antragsteller den Scheidungswunsch entwickelt hat und ob er seitdem Vermögen oder ein Einkommen hatte, aus dem er Rücklagen hätte bilden können. Da die Eheschließung bereits 16 Jahre zurückliegt, erscheint es fraglich, ob eine Scheidung von vornherein beabsichtigt und damit absehbar war. Zudem würde es die Darlegungspflicht des Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten und die Prüfungspflicht des Gerichts überspannen, wenn geprüft werden sollte, ob in einem Zeitraum von 16 Jahren die Möglichkeit bestanden hätte, Rücklagen zu bilden.
AGS, S. 419 - 420