Die gem. § 59 FamGKG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Das FamG hat den Verfahrenswert zu hoch festgesetzt.
Vorliegend wurde der Stufenantrag am 19.12.2014 inklusive (unbezifferter) Zahlungsstufe beim FamG eingereicht. Maßgeblich gem. § 51 FamGKG sind damit die Monate Oktober 2014 bis Dezember 2015. Auch eine vorläufig noch nicht bezifferte Zahlungsstufe wird sofort an- und ggfls. rechtshängig (vgl. Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., 2014 § 51 FamGKG Rn 4). Folglich ist nach erfolgter Bezifferung der Zahlungsstufe für die Wertberechnung nach § 51 FamGKG rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung des Stufenantrags und nicht auf den Zeitpunkt der Bezifferung der Zahlungsstufe abzustellen (vgl. OLG Bremen AGS 2013, 583).
Mit Schriftsatz v. 23.3.2016 bezifferte die Antragstellerin wie folgt:
Oktober 2014: |
5.419,00 EUR abzgl. gezahlter 0 EUR = |
5.419,00 EUR |
November 2014: |
5.419,00 EUR abzgl. gezahlter 1.960 EUR = |
3.459,00 EUR |
Dezember 2014: |
5.419,00 EUR abzgl. gezahlter 1.960 EUR = |
3.459,00 EUR |
Januar bis Oktober 2015: |
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46.120,00 EUR |
November bis Dezember 2015 (2 x 4.575 EUR) = |
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9.150,00 EUR |
Gesamtverfahrenswert: |
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67.607,00 EUR |
Der gezahlte Unterhalt für die Monate ab Anhängigkeit des Stufenantrags ist dabei nicht abzuziehen; im Beschluss 8.7.2016 hatte der Senat diese Frage noch offen gelassen. Bei Antragseinreichung waren diese Unterhaltsbeträge nach Aktenlage noch nicht gezahlt; dem sind die Beteiligten auch nach Hinweis nicht entgegen getreten.
Auch der laufende Unterhalt ist nach seinem Wert zum Zeitpunkt der Einreichung des Stufenantrags zu bemessen. Das folgt aus § 34 S. 1 FamGKG, wonach für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung entscheidend ist. Mit Antragstellung in § 34 FamGKG ist dabei im Gleichlauf zu § 40 GKG nicht die Antragstellung im Gerichtstermin, sondern die Antragseinreichung bzw. -zustellung gemeint (vgl. OLG Bremen AGS 2013, 583 und Dörndorfer, in: Binz/ Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., 2014 § 34 FamGKG Rn 2).
Höhere Unterhaltsforderungen in der Folgezeit, hier 4.700,00 EUR/mtl. ab April 2016, sind im Rahmen von § 51 FamGKG nicht zu berücksichtigen (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 2.12.2015 – 7 WF 1171/15; str., zur Darstellung des Streitstands siehe OLG Brandenburg FamRZ 2015, 431 [= AGS 2015, 432]).
Mit Schriftsatz v. 16.8.2016 wurde der Antrag aus Schriftsatz v. 23.3.2016 wiederholt. Im Termin am 23.8.2016 wurde der Antrag aus Schriftsatz v. 16.8.2016 gestellt. Der Feststellungswiderantrag der Gegenseite betrifft den gleichen Unterhalt und daher wirkt er sich nicht wertmäßig aus, § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG.