FamGKG § 50
Leitsatz
Auch dann, wenn der Versorgungsausgleich nach den §§ 6 bis 19 VersAusglG auf Antrag eines Ehegatten gem. Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB nach der Scheidung durchgeführt wird, ist der Verfahrenswert lediglich mit 10 % des dreifachen Nettoeinkommens der Ehegatten zu bemessen. Nur in den Fällen der §§ 20 ff. VersAusglG sind 20 % des dreifachen Nettoeinkommens anzusetzen.
OLG Koblenz, Beschl. v. 11.1.2017 – 11 WF 1096/16
1 Sachverhalt
Die Ehe der Beteiligten, die bosnische Staatsangehörige sind, wurde mit seit dem 20.10.2015 rechtskräftigem Urteil des AG Derventa/Bosnien v. 19.10.2015 geschieden. Auf den Antrag der Antragstellerin hat das FamG gem. Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB mit Beschl. v. 19.10.2016 den Versorgungsausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG durchgeführt und den Verfahrenswert unter Berücksichtigung eines Prozentsatzes von 10 % des dreifachen Nettoeinkommens der Ehegatten je Anrecht auf 8.350,00 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, der eine Anhebung des Verfahrenswertes auf 16.700,77 EUR mit der Begründung begehrt, für jedes Anrecht betrage der Wert 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, da es sich vorliegend um ein isoliertes Verfahren über den Versorgungsausgleich nach der Scheidung handele.
2 Aus den Gründen
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 50 Abs. 1 FamGKG beträgt in Versorgungsausgleichssachen der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 %, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten.
Wird der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten gem. Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB nach den §§ 6 bis 19 VersAusglG durchgeführt, so ist der Verfahrenswert nach § 50 Abs. 1 FamGKG nicht mit 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten je Anrecht zu bemessen. Denn es handelt sich nicht um Ausgleichsansprüche nach der Scheidung i.S.d. § 50 Abs. 1 FamGKG. Maßgeblich ist, ob es sich um einen Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit der Scheidung oder um Ausgleichsansprüche nach der Scheidung handelt. Die Abgrenzung ist dabei nicht danach vorzunehmen, ob über den Versorgungsausgleich gleichzeitig mit der Scheidung oder erst zeitlich danach entschieden wird. Vielmehr knüpft die Regelung des § 50 Abs. 1 FamGKG an die entsprechenden Abschnitte des Versorgungsausgleichsgesetzes an. So ist der Versorgungsausgleich bei der Scheidung in den §§ 6 bis 19 und 28 VersAusglG geregelt. In diesem Fall beträgt die Ausgangsgröße 10 %. Erfolgt der Ausgleich hingegen nach den §§ 20 ff. VersAusglG, kommt der höhere Prozentsatz (also 20 %) in Ansatz (vgl. Klüsener, in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., 2014, § 50 FamGKG, Rn 4; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn 1405; Hartmann, KostG, 46. Aufl., § 50 FamGKG Rn 5). Nur die Fälle nach §§ 20 ff. VersAusglG, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, führen zu einer Bemessung mit dem höheren Wert je Anrecht.
AGS, S. 418