Die zulässige Berufung der Beklagten ist offensichtlich unbegründet, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte allein dagegen, dass es an einer unterschriebenen Kostenrechnung fehle und die eingeklagte Vergütung deshalb nicht einforderbar sei. Davon, dass die der Beklagten von der Klägerin vorprozessual übermittelte Kostennote den Anforderungen des § 10 Abs. 1 RVG entspricht, ist das LG jedoch mit Recht ausgegangen.
1. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Aus dem Erfordernis, dass die Berechnung vom Rechtsanwalt unterzeichnet worden sein muss, folgt zum einen, dass die Berechnung schriftlich (§ 126 BGB) erfolgen muss, und zum anderen, dass der Anwalt die Berechnung unterzeichnen muss (Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 10 Rn 10; Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 19. Aufl., § 10 Rn 5 und 7). Durch die Unterzeichnung der Berechnung soll der Rechtsanwalt die rechtliche Verantwortung für die Richtigkeit der Berechnung übernehmen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1144; Gerold/Schmidt/Madert, a.a.O., § 10 Rn 7). Grundsätzlich ist eine eigenhändige handschriftliche Unterschrift erforderlich (Mayer/Kroiß, a.a.O., § 10 Rn 10), wobei bei einer Sozietät die Unterschrift eines Sozius ausreicht (Mayer/Kroiß, a.a.O., § 10 Rn 10; Gerold/Schmidt/Madert, a.a.O., § 10 Rn 7 m.w.N.).
§ 126 BGB verlangt nicht, dass die Unterschrift lesbar sein muss. Jedoch darf es sich nicht um eine bloße Paraphe, Handzeichen oder sonstige Abkürzung des Familiennamens handeln. Insofern kann die Rspr. zu den Anforderungen an eine Unterschrift bei prozessbestimmenden Schriftsätzen (§§ 129, 130 Nr. 6 ZPO) herangezogen werden (Staudinger/Hertel, BGB, Neubearbeitung 2004, § 126 Rn 143; vgl. a. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 126 Rn 10). Erforderlich, aber auch genügend, ist danach das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, NJW 1994, 55; 1996, 997; 1997, 3380; 2005, 3775; NJW-RR 2007, 351; MüKo-BGB/Einsele, 5. Aufl. § 126 Rn 17), selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt ist und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BGH NJW-RR 1997, 760; FamRZ 1997, 737; NJW 2005, 3775). Unter diesen Voraussetzungen ist selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (so BGH NJW 1994, 55; NJW-RR 1997, 760; FamRZ 1997, 737; NJW 2005, 3775). Ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), stellt demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar (vgl. BGH NJW 1967, 2310; NJW 1985, 1227; NJW 1987, 1333; 1994, 55; 1996, 3164; 1997, 3380 m.w.N.; NJW-RR 2007, 351; MüKo-BGB/Einsele, a.a.O., § 126 Rn 17; Staudinger/Hertel, a.a.O., § 126 Rn 143; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 126 Rn 10). Ob ein Schriftzug eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild (BGH NJW 1994, 55; 1996, 3164; 1997, 3380; 2001, 316; NJW-RR 2007, 351; BAG NZA 2008, 521; Staudinger/Hertel, a.a.O., § 126 Rn 143). Bei der Prüfung, ob eine Unterschrift vorliegt, kann eine dem Schriftzug beigefügte Namenswiedergabe in Maschinenschrift zur Deutung vergleichend herangezogen werden (BGH NJW 1992, 243; NJW-RR 1997, 760; vgl. a. BGH NJW 1997, 3380). In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn die Autorenschaft gesichert ist (BGH NJW 1987, 1333; NJW-RR 1997, 760; NJW 1997, 3380; 2005, 3775; NJW-RR 2007, 351; Staudinger/Hertel, a.a.O., § 126 Rn 143; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 126 Rn 10). So hat die Rspr. (BGH NJW 1997, 3380) z.B. in einem "K" mit weiterem Aufstrich eine wirksame Unterschrift gesehen. Ebenso kann eine Wellenlinie genügen, die ein "W" erkennen lässt (OLG Köln NJW-RR 2005, 1252). Es genügt grundsätzlich, wenn zumindest ein Buchstabe lesbar ist und sich aus dem Gesamtbild der Unterschrift ergibt, dass eine vollständige Unterzeichnung gewollt war, also zumindest ein irgendwie gekrümmter Strich folgt, während ein Punkt nach dem einzigen lesbaren Buchstaben auf eine bloße Paraphe hindeuten kann (vgl. Staudinger/Hertel, a.a.O., § 126 Rn 143).
2. Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze entspricht die der Beklagten übermittelte Kostenrechnung den Anforderungen des § 10 Abs. 1 RVG.
a) Dass die Beklagte die Kostenrechnung der Klägerin erhalten hat, stellt sie nicht in Abrede. Unstreitig ist auch, dass die Rechnung mit dem in Rede stehenden Schriftgebilde versehen war und dass dieses von Rechtsanw...