Im Kostenfestsetzungsbeschluss hätten die Reisekosten des Bevollmächtigten des Erinnerungsführers nicht reduziert werden dürfen. Es waren die angegebenen 74 Entfernungskilometer zu berücksichtigen. Demzufolge erhöht sich der Betrag, den der Erinnerungsführer gegenüber der Erinnerungsgegnerin in Ansatz bringen kann, mit der weiteren Folge, dass sich die von ihm zu zahlenden Kosten auf den im Tenor genannten Betrag reduzieren.
Anspruchsgrundlage für die Reisekostenerstattung ist § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO i.V.m. Nr. 7003 VV. Danach kann ein Rechtsanwalt Fahrtkosten per Pkw als Auslage geltend machen. Dies ist hier geschehen. Gründe für eine Reduzierung der anrechnungsfähigen Strecke gibt es nicht.
Zwar steht die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Anwalts zur Wahrnehmung gerichtlicher Termine nach vorherrschender Meinung in Rspr. u. Lit. unter dem Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO, wonach es sich um zur Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen handeln muss (vgl. dazu die Übersicht in BVerwG, Beschl. v. 11.9.2007 – 9 KSt 5/07). Der daraus abzuleitende Grundsatz der Kostenminimierung soll dazu führen, dass Reisekosten eines Rechtsanwalts regelmäßig nur dann voll zu erstatten sind, wenn er seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz bzw. Geschäftssitz seines Mandanten oder in dessen Nähe hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.9.2007, a.a.O.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 1.11.2005 – 4 O 327/05; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.2.1999 – 2 E 10202/99.OVG; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Komm., 22. Erg.-Lfg 2011, § 162 Rn 50; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 162 Rn 11). Bei außerhalb der vorbezeichneten Bereiche residierenden Anwälten muss der Nachweis geführt werden, dass es notwendig war, gerade diesen "auswärtigen" Anwalt zu beauftragen, weil er etwa über benötigte Spezialkenntnisse verfügt oder weil bereits ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Mandanten bestand (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.9.2007, a.a.O., m.w.N.).
Vorliegend ist der Bevollmächtigte des Erinnerungsführers nicht als auswärtiger Anwalt anzusehen, bei dem eine Beschränkung der Fahrkosten gerechtfertigt wäre. Der Kanzleisitz Kirchberg gehört nämlich zum Gerichtsbezirk des VG Koblenz, der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des rheinland-pfälzischen Gerichtsorganisationsgesetzes den Rhein-Hunsrück-Kreis mit Kirchberg umfasst.
Selbst wenn man nicht auf den Gerichtsbezirk abstellen wollte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn dann griffe die Tatbestandsalternative "in der Nähe zum Wohnort des Klägers". Der Kanzleiort Kirchberg liegt 22,7 km vom Wohnort des Erinnerungsführers (B.) entfernt. Die Umgebung in diesem Radius um den Wohnort des Erinnerungsführers ist noch als "nah" anzusehen. Denn bei der Auslegung des Begriffs "nah" muss das grundsätzlich bestehende Recht auf freie Anwaltswahl ebenso beachtet werden wie der Aspekt, dass Rheinland-Pfalz ein Flächenland ist. Gerade aus Sicht der in den ländlichen Gebieten lebenden Bürger sind circa 20 km keine "größere" Distanz. Auf Grund der zum Teil deutlich größeren Entfernung zu Verwaltungs- oder Versorgungszentren sind es diese Bürger gewohnt, solche Entfernungen zur Erledigung ihrer Angelegenheiten zurückzulegen. Als Anhaltspunkt mag in diesem Kontext die Entfernung zwischen Ortsgemeinden und Kreisstädten dienen. Bezogen auf den Rhein-Hunsrück-Kreis betragen etwa die Entfernungen von Emmelshausen oder Boppard zur Kreisstadt Simmern 25,7 km bzw. 41,5 km. Wenn vom Bürger erwartet wird, diese Distanz zurückzulegen, um seinen Verwaltungsangelegenheiten nachzukommen, ist ihm andererseits zuzubilligen, einen in diesem Radius residierenden Anwalt zu beauftragen. Dies ist zudem auch vor dem Hintergrund des in Art. 3 GG und Art. 17 LV verankerten Gleichbehandlungsgrundsatzes gerechtfertigt. Denn ansonsten würden die Bürger in ländlichen Bereichen hinsichtlich der Anwaltswahl gegenüber den Bürgern in den Städten benachteiligt, in denen Anwaltskanzleien vor Ort sind.
Soweit in der Rspr. teilweise statt auf den Gerichtsbezirk auf die Nähe zum Gerichtsstandort abgestellt wird (vgl. VGH München, Beschl. v. 27.7.2006 – 2 N 04.2476; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25.2.2004 – 8 C 10550/03.OVG) ergibt sich daraus nichts anderes. Denn in diesen Entscheidungen wird ebenfalls nicht ausschließlich der Gerichtsort als Bezugspunkt angesehen. Auch dort wird es als mit dem Grundsatz der Kostenminimierung vereinbar erachtet, wenn ein Rechtsanwalt beauftragt wird, der in der Nähe des Wohnsitzes seines Mandanten residiert.