Die Entscheidung ist zutreffend.[1] Nach § 91 Abs. 2 ZPO gilt Folgendes:

  Die Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts sind immer erstattungsfähig (§ 91 Abs. 2 S. 1, 1. Hs. ZPO). Eine Notwendigkeitsprüfung ist hier ausgeschlossen.
  Die Reisekosten eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts sind nur erstattungsfähig, soweit die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (§ 91 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. ZPO).

Norbert Schneider

[1] LG Krefeld JurBüro 2011, 307 = RVGreport 2011, 235; VG Würzburg AG kompakt 2012, 102.

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