Die Entscheidung ist zutreffend.[1] Nach § 91 Abs. 2 ZPO gilt Folgendes:
Die Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts sind immer erstattungsfähig (§ 91 Abs. 2 S. 1, 1. Hs. ZPO). Eine Notwendigkeitsprüfung ist hier ausgeschlossen. | |
Die Reisekosten eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts sind nur erstattungsfähig, soweit die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (§ 91 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. ZPO). |
Norbert Schneider
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen