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AGS Nr.11/2012, Erstattungsfähigkeit von anwaltlichen Fahrtkosten

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ZPO § 91 Abs. 2 RVG VV Vorbem. 7 Abs. 1, Nrn. 7003 ff.

Leitsatz

Die Kosten, die einem Anwalt durch die Fahrt von seiner Kanzlei zu einer mündlichen Verhandlung bei einem erstinstanzlichen Verwaltungsgericht entstehen, sind erstattungsfähig, wenn der Sitz der Kanzlei im festgelegten Gerichtsbezirk liegt.

VG Koblenz, Beschl. v. 6.8.2012 – 7 K 63/12.KO

1 Sachverhalt

Auf den Kostenfestsetzungsantrag setzte der Urkundsbeamte als Reisekosten statt der 74 vom Bevollmächtigten des Erinnerungsführers angegebenen Entfernungskilometer nur 44 an. Das entspreche der Distanz zwischen dem Wohnort des Klägers und dem Gerichtsstandort. Unter Beachtung des Grundsatzes der Kostenminimierung könne nur diese Entfernung berücksichtigt werden. Grundsätzlich sei nur die Beauftragung eines am Gerichtsstandort oder am Wohnort des Mandanten bzw. in dessen Nähe residierenden Rechtsanwalts zur Rechtsverfolgung notwendig.

Die dagegen erhobene Erinnerung hatte Erfolg.

2 Aus den Gründen

Im Kostenfestsetzungsbeschluss hätten die Reisekosten des Bevollmächtigten des Erinnerungsführers nicht reduziert werden dürfen. Es waren die angegebenen 74 Entfernungskilometer zu berücksichtigen. Demzufolge erhöht sich der Betrag, den der Erinnerungsführer gegenüber der Erinnerungsgegnerin in Ansatz bringen kann, mit der weiteren Folge, dass sich die von ihm zu zahlenden Kosten auf den im Tenor genannten Betrag reduzieren.

Anspruchsgrundlage für die Reisekostenerstattung ist § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO i.V.m. Nr. 7003 VV. Danach kann ein Rechtsanwalt Fahrtkosten per Pkw als Auslage geltend machen. Dies ist hier geschehen. Gründe für eine Reduzierung der anrechnungsfähigen Strecke gibt es nicht.

Zwar steht die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Anwalts zur Wahrnehmung gerichtlicher Termine nach vorherrschender Meinung in Rspr. u. Lit. unter dem Vorbehalt des § 16...

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