FamFG § 113 Abs. 1 S. 2 ZPO § 321 FamGKG-KostVerz. Nr. 1800
Leitsatz
Die Gehörsrüge in Familienstreitsachen nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 321a ZPO ist mangels eines Gebührentatbestandes im FamGKG gerichtsgebührenfrei.
OLG Köln, Beschl. v. 18.10.2012 – 27 UF 47/12
1 Sachverhalt
Die Antragsgegnerin hatte in einer Unterhaltssache gegen die Entscheidung des OLG gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 321a ZPO Gehörsrüge erhoben. Das Gericht hat die Gehörsrüge zurückgewiesen und hierfür eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR gem. Nr. 1800 FamGKG-KostVerz. angesetzt. Auf die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin hat das OLG die Gebühr wieder abgesetzt.
2 Aus den Gründen
Auf die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Senats dahingehend abgeändert, dass eine Gerichtsgebühr für die (damalige) Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gem. Nr. 1800 KostVerz. zu § 3 Abs. 2 FamGKG nicht erhoben wird, weil es sich nicht um ein Verfahren nach § 44 FamFG, sondern um ein solches nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 321a ZPO handelt, für das wegen eines Versäumnisses des Gesetzgebers derzeit keine Gerichtsgebühren anfallen.
3 Anmerkung
Auch in Familiensachen ist die Gehörsrüge gegeben, wenn ein Beteiligter geltend machen will, dass das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Soweit sich das Verfahren nach dem FamFG richtet, also in Scheidungs- und Folgesachen sowie in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, richtet sich die Gehörsrüge nach § 44 FamFG. In Familienstreitsachen ist dagegen § 44 FamFG nicht anwendbar. Es gilt über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG vielmehr die Gehörsrüge nach § 321a ZPO. In der Sache ergibt dies letztlich keinen Unterschied.
Hinsichtlich der Gerichtsgebühren ist in Nr. 1800 FamGKG-KostVerz. jedoch nur die Gehörsrüge nach § 44 FamFG erfasst, nicht aber auch die Gehörsrüge nach § 321a ZPO, die in Familienstreitsachen Anwendung findet. Da es im Übrigen auch keine sonstige Regelung und keinen Auffangtatbestand gibt, ist nach der derzeitigen Gesetzesfassung das Verfahren über eine Gehörsrüge nach § 321a ZPO somit kostenfrei. Eine analoge Anwendung der Nr. 1800 FamGKG-KostVerz. scheidet aus, da im Gerichtskostenrecht das Verbot einer Analogie zu Lasten des Kostenschuldners besteht.
Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich reagiert und wird mit dem 2. KostRMoG den Tatbestand der Nr. 1800 FamGKG-KostVerz. erweitern und künftig auch die Gehörsrüge nach § 321a ZPO (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG) erfassen.
Norbert Schneider