Das Rechtsmittel des Antragstellers ist unbegründet. Der Erlass eines Versäumnisbeschlusses führt zu keiner Ermäßigung der Gerichtsgebühren.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers tritt eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren nicht bereits dann ein, wenn eine streitige Sachentscheidung durch das Gericht nicht ergeht. Der Argumentation des Beschwerdeführers liegt das Entstehen von Entscheidungsgebühren zugrunde, die es aber auch im Anwendungsbereich des GKG seit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 in erstinstanzlichen Klageverfahren nicht mehr gibt. Die in der vorliegenden Familienstreitsache nach Nr. 1220 FamGKG-KostVerz. entstehende Gebühr ist eine pauschale Verfahrensgebühr (vgl. z.B. Klüsener, in: Prütting/Helms, 2. Aufl., Nr. 1210 ff. FamGKG-KostVerz. Rn 27), mit der das gesamte Verfahren vom Eingang des Antrags bis zur Beendigung der Instanz abgedeckt wird. Die für diese Gebühr geltenden Ermäßigungstatbestände sind in Nr. 1221 KV-FamGKG enumerativ aufgeführt. Dazu gehört gem. Nr. 1221 Nr. 2 FamGKG-KostVerz. zwar eine Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung, nicht aber eine Säumnisentscheidung (zur vergleichbaren Regelung in Nr. 1211 GKG-KostVerz. vgl. z.B. Hartmann, KostG, 41. Aufl., Nr. 1211 GKG-KostVerz. Rn 11; OLG München NJW-RR 2007, 288; OLG Düsseldorf MDR 1997, 301; OLG Hamburg MDR 1996, 1193).

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