ZPO § 114 ff. GKG § 66
Leitsatz
Die Bestimmungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. §§ 114 ff. ZPO gelten unmittelbar nur für die in der ZPO geregelten Streitigkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung. Auf andere Verfahren finden diese Regelungen nur dann Anwendung, wenn sie ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt worden sind. Das ist für Verfahren nach dem GKG nicht der Fall. Insoweit scheidet auch eine analoge Anwendung der zivilprozessualen Regelungen aus.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.7.2012 – III-2 Ws 228/12
1 Sachverhalt
Das LG hatte nach Verurteilung des Beschwerdeführers diesem Gerichtskosten i.H.v. insgesamt 12.059,72 EUR in Rechnung gestellt. Gegen diese Gerichtskostenrechnung hat der Verurteilte zunächst selbst und nachfolgend nochmals mit anwaltlichem Schriftsatz Erinnerung eingelegt. Zudem hat er zugleich mit dem anwaltlichen Schriftsatz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Erinnerungsverfahren beantragt. Nachdem der Bezirksrevisor bei dem LG Duisburg den Kostenbeamten angewiesen hatte, der Erinnerung gegen die Gerichtskostenrechnung abzuhelfen, erklärte der Verurteilte seinen Rechtsbehelf für erledigt, hielt jedoch an seinem Prozesskostenhilfeantrag fest. Daraufhin hat die Strafkammer durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte nunmehr mit seinem nicht näher bezeichneten "Rechtsmittel", dem das LG nicht abgeholfen hat.
2 Aus den Gründen
1. Das vom Verurteilten eingelegte Rechtsmittel ist gem. § 300 StPO als Beschwerde i.S.v. § 304 Abs. 1 StPO auszulegen, da dies der statthafte Rechtsbehelf gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse ist, die – wie im vorliegenden Fall – nicht durch Gesetz einer Anfechtung entzogen sind. Über diese Beschwerde hatte der Senat in der Besetzung gem. § 122 Abs. 1 GVG zu entscheiden. Zwar sieht § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 GKG vor, dass das Gericht über die Beschwerde gegen die Verwerfung einer Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu befinden hat, wenn auch schon die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Das gilt indessen nur für das Beschwerdeverfahren, das sich an die vorangegangene Entscheidung über eine Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den gerichtlichen Kostenansatz gem. § 66 Abs. 1 GKG anschließt. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist aber nicht die Gerichtskostenrechnung, sondern allein der landgerichtliche Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen worden ist.
2. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Strafkammer hat den Prozesskostenhilfeantrag des Verurteilten zu Recht zurückgewiesen.
a) Der angefochtene Beschluss ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft ergangen, weil die Strafkammer nicht in der Besetzung gem. § 76 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GVG, sondern durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter entschieden hat. Das folgt allerdings nicht unmittelbar aus § 66 Abs. 6 S. 1 GKG, da nach dieser Vorschrift lediglich über die Erinnerung gegen den Kostenansatz durch einen Einzelrichter entschieden wird. Gleichwohl war die Kammer nicht vorschriftswidrig besetzt. Denn gem. § 127 Abs. 1 S. 2 ZPO ist für die Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das ist stets dasjenige Gericht, das in der Hauptsache zu entscheiden hat. Hiernach richtet sich folgerichtig auch, ob das Kollegialgericht oder der Einzelrichter zuständig ist (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 127 ZPO Rn 7). Zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, vorliegend also im Verfahren über die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Gerichtskostenrechnung, war gem. § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 1 GKG aber der Einzelrichter berufen.
b) Darüber hinaus ist die angefochtene Entscheidung aber auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
Die Bestimmungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. §§ 114 ff. ZPO gelten unmittelbar nur für die in der ZPO geregelten Streitigkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung. Auf andere Verfahren finden diese Regelungen hingegen nur dann Anwendung, wenn sie ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt worden sind (vgl. KG NJW-RR 1993, 69; Zöller/Geimer, a.a.O., § 114 ZPO Rn 1 m.w.N.). Eine solche Verweisung auf die §§ 114 ff. ZPO ist dem GKG – wie auch der Beschwerdeführer erkannt hat – nicht zu entnehmen.
Anders als der Beschwerdeführer meint, kommt aber auch eine analoge Anwendung der zivilprozessualen Regelungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Denn zutreffend hat schon das LG ausgeführt, dass für eine Analogie nach der gegebenen Interessenlage keine Notwendigkeit ersichtlich ist. Das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gem. § 66 Abs. 8 S. 1 GKG gerichtsgebührenfrei. Kosten können dem Erinnerungsführer daher nur entstehen, wenn er einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seine...