Der Beschwerdeführer vertrat seinen Mandanten in zwei Klageverfahren vor dem SG (S 52 AS 650/06 u. S 52 AS 1864/06), wobei er jeweils im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden war. In beiden Verfahren ging es um Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen des Arbeitslosengelds II, wobei unterschiedliche Zeiträume Streitgegenstand waren.
Nach Erledigung beider Klageverfahren beantragte der Beschwerdeführer beim SG die Festsetzung seiner Vergütung nach §§ 45 ff. RVG. Dabei stellte er für jedes der beiden Klageverfahren einen gesonderten Antrag. Für das Verfahren S 52 AS 650/06 beantragte er 321,30 EUR (bei einer Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV in Höhe von 250,00 EUR), für das Verfahren S 52 AS 1864/06 226,10 EUR (bei einer Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV in Höhe von 170,00 EUR; die Verfahrensgebühr war wegen der Vorbefassung im Widerspruchsverfahren vermindert).
Die Kostenbeamtin beim SG fasste beide Anträge zusammen (ihre Festsetzung trägt beide Aktenzeichen) und setzte insgesamt 321,30 EUR fest. Sie vertrat die Auffassung, es liege nur eine einzige Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG vor. Dagegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt.
Der Kostenrichter beim SG hat daraus zwei Vorgänge gemacht (S 52 SF 718/09 E u. S 52 SF 719/09 E). Unter dem Aktenzeichen S 52 SF 719/09 E hat er entschieden, dass für das Klageverfahren S 52 AS 1864/06 keine Vergütung aus der Staatskasse zustehe. Zur Begründung hat er – unter Verweisung auf Rspr. des BVerwG – ausgeführt, in der Tat liege nur eine einzige Angelegenheit i.S.v. § 15 RVG vor. Dafür könne nur eine Gebühr beansprucht werden. Die Ausgangsverfahren würden sich lediglich hinsichtlich der Bewilligungszeiträume unterscheiden; materiell-rechtlich hätten beide Verfahren die gleiche Rechtsfrage betroffen. Die beklagte Behörde habe mehrere Verwaltungsakte aus einem Rechtsgrund erlassen. Beauftrage der Adressat der angefochtenen Verwaltungsakte einen Rechtsanwalt damit, aus demselben rechtlichen Gesichtspunkt einheitlich gegen alle Verwaltungsakte vorzugehen, werde der Rechtsanwalt, sofern keine inhaltliche oder formale Differenzierung zwischen den Verfahren geboten sei, in "derselben Angelegenheit" tätig. Im vorliegenden Fall sei eine objektive Klagehäufung möglich gewesen; nur der Erlass des Widerspruchsbescheids im Folgeverfahren hätte noch abgewartet werden müssen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt. Er argumentiert, es lägen sehr wohl zwei voneinander zu trennende Verfahren und auch zwei verschiedene Angelegenheiten i.S.v. § 15 RVG vor. Er hält an seinem ursprünglichen Kostenansatz in Höhe von 226,10 EUR fest.
Die Beschwerde hatte Erfolg.