Die Beschwerde ist begründet, weil der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Festsetzung von 226,10 EUR hat. Die Prozessvertretung durch den Beschwerdeführer im Verfahren S 52 AS 1864/06 stellt gegenüber der im Verfahren S 52 AS 650/06 eine eigene Angelegenheit i.S.v. § 15 RVG dar (vgl. unten 1.). Die vom Beschwerdeführer hierfür angesetzten Kosten in Höhe von 226,10 EUR entsprechen auch billigem Ermessen (vgl. unten 2.).
1. Die beiden Klageverfahren S 52 AS 1864/06 u. S 52 AS 650/06 verkörpern unterschiedliche Angelegenheiten i.S.v. § 15 RVG. Daher sind für beide Verfahren, auch für das Verfahren S 52 AS 1864/06, Kosten nach dem RVG entstanden.
Nach der Rspr. des Senats (Beschl. v. 4.10.2010 – L 15 B 389/08 AL KO, Beschl. v. 31.7.2012 – L 15 SF 214/10 B E) besteht grundsätzlich Identität zwischen Klageverfahren und vergütungsrechtlicher Angelegenheit. Überdies gilt das Prinzip, dass Veränderungen des Klagegegenstands (z.B. Verbindungen, Trennungen) sich auch entsprechend im Vergütungsanspruch des Anwalts – und zwar zu dessen Gunsten wie auch zu dessen Ungunsten – niederschlagen. Ebenso wie es das BVerwG in der vom SG angeführten Entscheidung NJW 2000, 2289 betont hat, vertritt auch der Senat die Auffassung, dass nach den besonderen Umständen des konkreten Falls durchaus eine abweichende Behandlung geboten sein kann. So kann sicher nicht hingenommen werden, wenn objektiv Zusammengehörendes künstlich aufgespaltet wird.
Allgemein muss mit Abweichungen vom Grundsatz der Identität von Klageverfahren und Angelegenheit aber behutsam umgegangen werden. Denn gerade dieser Grundsatz ermöglicht es den Kostenbeamten, mit vertretbarem Arbeits- und Zeitaufwand die Angelegenheiten i.S.v. § 15 RVG zu bestimmen. Müsste der Kostenbeamte dagegen in großem Maß die materiellen Gegebenheiten berücksichtigen, wäre dies unökonomisch und kaum praktikabel.
Es bedarf an dieser Stelle keiner weiteren Ausführungen, wie sich der Senat zu den vom BVerwG in der genannten Entscheidung formulierten Ausnahmevoraussetzungen stellt. Denn die Vergleichbarkeit mit dem hier vorliegenden Fall hält sich in Grenzen: Zum Einen ging es in dem vom BVerwG entschiedenen Fall um die Kosten für ein Widerspruchsverfahren. Zum Anderen – was noch weitaus wichtiger ist – werden die Gebühren im Widerspruchsverfahren nach der VwGO nach dem Streitwert berechnet. Zwar sind die Gebührensätze degressiv bemessen. Dennoch kann über die Bemessung der Gebühr nach dem Streitwert wohl eher eine leistungsgerechte Vergütung erzielt werden als bei einer Bemessung innerhalb eines Gebührenrahmens. Dieser gravierende Unterschied rechtfertigt eine abweichende Handhabung in der Sozialgerichtsbarkeit im Vergleich zur Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Im hier vorliegenden Fall ist es nicht gerechtfertigt, ausnahmsweise von der Identität von Klageverfahren und vergütungsrechtlicher Angelegenheit abzurücken, und zwar auch dann nicht, wenn man die vom BVerwG in NJW 2000, 2289, genannten Ausnahmekriterien heranzieht. Denn zwischen den jeweils zugrunde liegenden Bescheiden bestand schon kein zeitlicher Zusammenhang; der eine stammt v. 25.11.2005 (Widerspruchsbescheid v. 7.4.2006), der andere v. 4.5.2006 (Widerspruchsbescheid v. 27.10.2006). Außerdem vermag man auch keine signifikante inhaltliche Gleichförmigkeit zu erkennen. Denn Streitgegenstand in den Klageverfahren waren nicht isoliert nur die Kosten für Unterkunft und Heizung, was vielleicht für eine gewisse Gleichförmigkeit hätte sprechen können. Streitgegenstand waren vielmehr die Leistungsansprüche. Für jeden der betroffenen Monate musste eine Bedarfsberechnung im Sinn einer Gegenüberstellung von Bedarf auf der einen und Einkommen und Vermögen auf der anderen Seite durchgeführt werden. Damit war eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, die von Monat zu Monat sehr stark variieren konnten.
2. Letztlich war die aus der Staatskasse zu leistende Vergütung in der Höhe festzusetzen, wie sie der Beschwerdeführer beantragt hat. Zwar sind nach der Rspr. des Senats Synergieeffekte, die aus einer Arbeitsersparnis infolge Vorbefassung resultieren, bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschl. v. 2.12.2011 – L 15 SF 28/11 B E, v. 28.12.2011 – L 15 SF 60/11 B E). Solche Synergieeffekte haben auch hier bestanden. Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren S 52 AS 1864/06 sicherlich weniger Arbeit, weil er bereits in anderen Verfahren einschlägige Sachkenntnisse erworben und einschlägige Vorarbeit geleistet hatte. Jedoch ist die vom Beschwerdeführer angesetzte Verfahrensgebühr von 170,00 EUR um 80,00 EUR wegen der Vorbefassung im Widerspruchsverfahren reduziert; damit wird bereits ein Synergieeffekt berücksichtigt. Die zusätzliche Arbeitsersparnis (also der "aufgestockte" Synergieeffekt), in deren Genuss der Beschwerdeführer gerade wegen der parallelen Prozessführung im Verfahren S 52 AS 650/06 kam, dürfte im Vergleich dazu eher gering gewesen sein. Deshalb erschiene eine weitere Herabsetzung von 170,00 EUR lediglich auf 150,00 EUR ang...