1. Zwischen Klageverfahren und vergütungsrechtlicher Angelegenheit besteht grundsätzlich Identität (Fortsetzung von BayLSG, Beschl. v. 4.10.2010 – L 15 B 389/08 AL KO). Veränderungen des Klagegegenstands wie Verbindungen oder Trennungen schlagen sich grundsätzlich in der Zahl der Angelegenheiten nieder.
  2. Liegen besondere Umstände vor, kann davon abgewichen werden; derartige Ausnahmefälle dürfen jedoch nur mit Behutsamkeit angenommen werden.
  3. Werden in zwei verschiedenen Verfahren Leistungen nach dem SGB II für Unterkunft und Heizung eingeklagt, die verschiedene Zeiträume betreffen, liegen in aller Regel zwei Angelegenheiten i.S.v. § 15 RVG vor.

Bayerisches LSG, Beschl. v. 22.8.2012 – L 15 SF 57/11 B E

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