- Zwischen Klageverfahren und vergütungsrechtlicher Angelegenheit besteht grundsätzlich Identität (Fortsetzung von BayLSG, Beschl. v. 4.10.2010 – L 15 B 389/08 AL KO). Veränderungen des Klagegegenstands wie Verbindungen oder Trennungen schlagen sich grundsätzlich in der Zahl der Angelegenheiten nieder.
- Liegen besondere Umstände vor, kann davon abgewichen werden; derartige Ausnahmefälle dürfen jedoch nur mit Behutsamkeit angenommen werden.
- Werden in zwei verschiedenen Verfahren Leistungen nach dem SGB II für Unterkunft und Heizung eingeklagt, die verschiedene Zeiträume betreffen, liegen in aller Regel zwei Angelegenheiten i.S.v. § 15 RVG vor.
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