Der nach Beendigung des Berufungsverfahrens festzusetzende Streitwert richtet sich trotz des eingeschränkten Berufungsantrages nach der durch das angefochtene Urteil begründeten Beschwer der Klägerin.

Die Vorschrift des § 47 Abs. 1 S. 1 GKG, wonach sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers bestimmt, und auf die die Klägerin in der Beschwerdeschrift in erster Linie hinweist, kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Die Beschränkung des Berufungsantrages bleibt bei der Streitwertberechnung außer Betracht, da offenkundig ist, dass der Antrag der Berufungsklägerin nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels und eine Sachentscheidung gerichtet, sondern allein eine Kostenminimierung bezweckt war (vgl. BGH NJW-RR 1998, 355; OLG Köln, Beschl. v. 7.1.2011 – 19 U 186/10; OLG Düsseldorf JurBüro 2001, 642). Dieser Schluss ist deshalb gerechtfertigt, weil die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig ist (§ 99 Abs. 1 ZPO) bzw. – soweit die Klägerin nur die Kosten hinsichtlich des zurückgenommenen Teils anficht – die sofortige Beschwerde der richtige Rechtsbehelf gewesen wäre (Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 99 Rn 11; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 31. Aufl., § 269 Rn 20a jeweils m.w.N.) und die Klägerin das Rechtsmittel mit dem nur einen Tag nach der Berufungsbegründung gefertigten Schriftsatz zurückgenommen hat.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Dr. Karin Hachenberg-Trompetter, Köln

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