1. Die Beschränkung des Berufungsantrages bleibt bei der Streitwertberechnung außer Betracht, wenn offenkundig ist, dass der Antrag des Berufungsklägers nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels und eine Sachentscheidung gerichtet war, sondern allein eine Kostenminimierung bezweckte.
  2. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG, wonach sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers bestimmt, kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung.

OLG Köln, Beschl. v. 16.4.2012 – 16 W 28/11

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