FamGKG § 50 Abs. 3
Leitsatz
Bei der Bemessung des Verfahrenswertes in einer Versorgungsausgleichssache sind jedenfalls nach § 50 Abs. 3 FamGKG Anrechte bei solchen Versorgungsträgern nicht zu berücksichtigen, deren Auskünfte zweifelsfrei ergeben, dass bei ihnen Anrechte in der Ehezeit nicht erworben worden sind.
OLG Hamburg, Beschl. v. 13.9.2012 – 7 WF 91/12
1 Sachverhalt
In einem Scheidungsverfahren hatte das FamG Auskünfte zu den gesetzlichen Anwartschaften sowie zu zwei Lebensversicherungen eingeholt. Die Auskünfte zu den Lebensversicherungen ergaben, dass während der Ehezeit dort keine Anrechte erworben worden waren. Daraufhin wurden lediglich die gesetzlichen Anwartschaften ausgeglichen. Das FamG setzte sodann den Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 20 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten fest. Dabei berücksichtigte es nur die beiden gesetzlichen Anwartschaften. Die Lebensversicherungen ließ es außer Ansatz. Es sei insoweit nach § 50 Abs. 3 FamGKG unbillig, diese Anrechte, die ersichtlich nicht ausgleichsfähig seien, beim Verfahrenswert zu berücksichtigen. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde, mit der die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers erstrebt, den Wert für ein Verbundverfahren im Hinblick darauf höher festzusetzen, dass es im Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht um zwei, sondern um vier Anrechte gehe, ist nach § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig. Sie ist aber aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses, denen der Senat folgt und auf die Bezug genommen wird, nicht begründet.
Das AG geht zu Recht davon aus, dass etwaige Anrechte bei der X Lebensversicherung a. G. und der Y GmbH bei der Bemessung des Verfahrenswertes nicht zu berücksichtigen sind, weil die Auskünfte jeweils ergeben haben, dass Anrechte in der Ehezeit nicht erworben worden sind; irgendwelche Zweifel daran, dass diese Auskünfte zutreffend sind, sind nicht erhoben worden, und erkennbarer Anlass zu solchen Zweifeln besteht nicht. Für diesen Fall hat das AG in überzeugender Weise diese Auffassung vertreten, dass es unbillig i.S.v. § 50 Abs. 3 FamGKG wäre, für solche Anrechte einen eigenen Wert festzusetzen. Keiner Erörterung bedarf daher die Frage, ob der in der Rspr. einiger Oberlandesgerichte vertretenen Auffassung zu folgen ist, wonach (etwa im Wege einer teleologischen Reduktion des Gesetzeswortlautes) Anrechte, deren Einbeziehung in den Versorgungsausgleich von vornherein deswegen nicht in Betracht kommt, weil während der Ehezeit keine Anwartschaften erworben worden sind, ohnehin schon nach § 50 Abs. 1 FamGKG bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen sein sollen (so z.B. OLG Koblenz, Beschl. v. 5.7.2011 – 7 WF 646/11; OLG Naumburg, Beschl. v. 20.9.2011 – 8 WF 229/11). Die Begründung des AG in der angefochtenen Entscheidung dürfte einem solchen Lösungsansatz allerdings vorzuziehen sein, weil der Weg über § 50 Abs. 3 FamGKG flexibler ist und zu gerechteren Ergebnissen führen kann, wenn sich in einem besonders gelagerten Fall (etwa deshalb, weil eine zunächst erteilte Auskunft sich später als unzutreffend erweist) erst nach weiteren Ermittlungen ergibt, dass ein Anrecht eigentlich "von vornherein" nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Das aber bedarf keiner Vertiefung, da die Auskünfte hier zweifelsfrei ergeben haben, dass die genannten Anrechte nicht zu berücksichtigen sind.
3 Anmerkung
Ebenso hat bereits das OLG Stuttgart entschieden. Gleichwohl ist die Entscheidung unzutreffend. Wenn es doch so offensichtlich war, dass die Anwartschaften nicht auszugleichen seien, warum hat das FamG dann überhaupt noch Auskünfte eingeholt? Bereits die Tatsache, dass Auskünfte eingeholt worden sind, belegt, dass die betreffenden Anrechte Gegenstand des Verfahrens waren und berücksichtigt werden müssen. Dies räumt das OLG auch ein, indem es davon ausgeht, dass diese Anrechte im Rahmen des § 50 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich zu berücksichtigen seien, sie dann aber wieder durch § 50 Abs. 3 FamGKG eliminiert.
Diese anschließende Reduzierung des Verfahrenswertes für diese beiden Anwartschaften auf null ist unzutreffend. Das OLG übersieht dabei, dass eine Abänderung des Verfahrenswertes aus Billigkeitsgründen nur "im Einzelfall" nach § 50 Abs. 3 FamGKG zulässig ist. Dass sich hinsichtlich einzelner Anrechte nach Eingang der Auskünfte ergibt, dass keine ausgleichspflichtigen Einzahlungen getätigt worden sind, ist aber kein Einzelfall, sondern ein "Regelfall", der häufig vorkommt und daher nicht zu einer Herabsetzung berechtigt.
Anknüpfungspunkt hätte hier allenfalls sein dürfen, dass nach Erteilung der Auskünfte die Sache erledigt war und daher Aufwand und Bedeutung hinsichtlich dieser Anrechte äußerst gering waren. Mit dieser Begründung hätte man nach § 50 Abs. 3 FamGKG eine Reduzierung berücksichtigen können, aber nicht auf null, zumal § 50 Abs. 2 FamGKG schon alleine für die Auskunft einen Regelwert von 500,00 EUR annimmt. Sachgerecht wäre es daher gewesen, für die beiden gesetzlichen An...