Die Festsetzung des Verfahrenswertes für die Beschwerdeinstanz beruht auf §§ 40, 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. und Abs. 3 FamGKG. Die Frage, wie der Verfahrenswert in Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG festzusetzen ist, wird in Rspr. u. Lit. unterschiedlich beantwortet.
Nach überwiegender Auffassung richtet sich der Wert nach der allgemein für Versorgungsausgleichssachen geltenden Bestimmung des § 50 Abs. 1 FamGKG. Allerdings gehen die Meinungen darüber auseinander, ob die erste oder die zweite Alternative des Abs. 1 S. 1 anzuwenden ist, ob also für jedes verfahrensgegenständliche Anrecht 10 % (so OLG Schleswig, Beschl. v. 27.10.2011 – 10 WF 178/11) oder 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten (so OLG Hamm FamRZ 2011, 815, 818; OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1595; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1797; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.11.2011 – 2 UF 227/10; Krause, FamRB 2009, 321; Keske, FuR 2010, 433, 439) maßgebend sind. Auch der BGH stellt offenbar auf § 50 Abs. 1 FamGKG ab, denn er hat in seinem Beschl. v. 21.3.2012 (XII ZB 234/11) den Beschwerdewert auf den nach S. 2 dieser Vorschrift maßgebenden Mindestwert von 1.000,00 EUR festgesetzt.
Nach a.A. soll die Vorschrift des § 50 FamGKG für Verfahren nach den §§ 33, 34 FamGKG nicht anwendbar sein, weil sie sich dafür nicht eigne. Vielmehr sollen diese Verfahren unter Heranziehung der Auffangvorschrift des § 42 FamGKG entsprechend § 51 FamGKG wie eine vergleichbare Unterhaltssache bewertet werden (OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.9.2010 – 5 UF 198/10; Schneider/Herget/Thiel, Streitwertkommentar, 13. Aufl. Rn 8846; NK-Versorgungsausgleichsrecht/Götsche § 34 VersAusglG Rn 24; Thiel/Schneider, FamFR 2010, 409, 412; Hauß, FamRB 2010, 251, 257; Schwamb, NJW 2011, 1648, 1651).
Nach Auffassung des Senats stellt § 50 FamGKG eine abschließende Regelung für die Bestimmung des Verfahrenswerts in allen Versorgungsausgleichssachen dar, mit der auch die Verfahren nach den §§ 33, 34 VersAusglG angemessen bewertet werden können. Zwar dürfte der Gesetzgeber des VAStrRefG bei der Schaffung des § 50 FamGKG nur die Verfahren über den Wertausgleich bei der Scheidung und über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich im Auge gehabt haben (vgl. BT-Drucks 16/10144 S. 111; 16/11903 S. 61). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich aber jedenfalls, dass die neue Vorschrift des § 50 FamGKG zum einen dem konkreten Aufwand der Gerichte und Anwälte im Versorgungsausgleich und zum anderen den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten stärker Rechnung tragen sollte als das frühere Recht. Dies spricht dafür, auch für die Bewertung der Verfahren nach den §§ 33, 34 VersAusglG auf § 50 FamGKG abzuheben. Dabei ist von der ersten Alternative des § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG auszugehen. Denn die zweite Alternative gilt bereits nach dem Wortlaut, aber auch nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/11903 S. 61) lediglich für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG). Damit werden aber nur die Verfahren nach den §§ 20 ff. VersAusglG erfasst.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Gericht gem. § 50 Abs. 3 FamGKG auch einen höheren Wert festsetzen kann, wenn der nach Abs. 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Damit besteht die Möglichkeit, dem zum Teil erheblichen Aufwand, den die Verfahren nach den §§ 33, 34 VersAusglG erfordern, insbesondere wenn der für die Höhe des Kürzungsaussetzung maßgebliche gesetzliche Unterhaltsanspruch ermittelt werden muss, angemessen Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang kann dann auch die Bewertung einer vergleichbaren Unterhaltssache einen Anhaltspunkt für eine der Billigkeit entsprechende Bewertung des Verfahrens nach den §§ 33, 34 VersAusglG bilden.
Vorliegend ergibt sich unter Berücksichtigung von 10 % des dreifachen Nettoeinkommens der Eheleute ein Verfahrenswert in Höhe der Gebührenstufe bis 1.500,00 EUR. Da bei Einleitung des Verfahrens bereits ein Unterhaltstitel vorlag und weder das AG noch die Beteiligten Veranlassung gesehen haben, dessen Grundlage für die Entscheidung nach den §§ 33, 34 VersAusglG in Zweifel zu ziehen, rechtfertigt sich hier keine Erhöhung des Werts nach § 50 Abs. 3 FamGKG.
Der Senat hat von der gem. § 55 Abs. 3 FamGKG gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den vom AG auf lediglich 1.000,00 EUR festgesetzten Gegenstandswert entsprechend zu ändern.