Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die durch die Rechtspflegerin beim AG vorgenommene Kürzung der Vergütung seines mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten.
Zwischen den Beteiligten des zugrunde liegenden Verfahrens bestand eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Die Antragstellerin begehrte von dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung eine Unterlassungsanordnung nach dem GewSchG. In der Sitzung des AG schlossen die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts eine Vereinbarung über den Verfahrensgegenstand sowie über die (nicht anhängigen) Kreditverbindlichkeiten betreffend einen Ford L., welchen der Antragsgegner während der Zeit des Zusammenlebens der Parteien gekauft hat und welcher nunmehr durch die Antragstellerin genutzt wird. Vor Vergleichsabschluss bewilligte das AG "beiden Parteien ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten auch für den in Aussicht genommenen Vergleich". Später fügte die zuständige Abteilungsrichterin dem Sitzungsprotokoll einen handschriftlichen Vermerk mit dem Inhalt: "VKH auch für Mehrvergleich!" hinzu. Den Gegenstandswert für das Verfahren setzte das Gericht auf 1.500,00 EUR, den Gegenstandswert für den Vergleich einschließlich Mehrvergleich auf 4.500,00 EUR fest.
Auf den Vergütungsantrag des Antragsgegnervertreters hat das AG durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen festgesetzt. Der Festsetzung lag folgende Kostenaufstellung zugrunde:
1,3-Verfahrensgebühr 3100 VV (Wert: 1.500,00 EUR) |
136,50 EUR |
0,8-Verfahrensdifferenzgebühr 3101 VV (Wert: 3.000,00 EUR) |
139,10 EUR |
1,2-Terminsgebühr 3104 VV (Wert: 4.500,00 EUR) |
254,40 EUR |
1,0-Einigungsgebühr 1003 VV (Wert: 1.500,00 EUR) |
105,00 EUR |
1,5-Einigungsgebühr 1000 VV (Wert: 3.000,00 EUR) |
213,00 EUR |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Fahrtkosten |
2,10 EUR |
Abwesenheitsgeld |
5,00 EUR |
Umsatzsteuer |
166,27 EUR |
Summe |
1.041,37 EUR |
Auf die Erinnerung der Staatskasse hat die Rechtspflegerin des AG die zu gewährende Vergütung um 318,32 EUR gekürzt und auf 714,60 EUR festgesetzt. Hierbei ging sie von folgender Berechnung aus:
1,3-Verfahrensgebühr 3100 VV (Wert: 1.500,00 EUR) |
136,50 EUR |
1,2-Terminsgebühr 3104 VV (Wert: 1.500,00 EUR) |
126,00 EUR |
1,5-Einigungsgebühr 1000 VV (Wert: 4.500,00 EUR) |
318,00 EUR |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 |
20,00 EUR |
Fahrtkosten |
2,10 EUR |
Abwesenheitsgeld |
5,00 EUR |
Umsatzsteuer |
115,44 EUR |
Summe |
723,04 EUR |
Die Rechtspflegerin des AG schloss sich der Rechtsauffassung des Bezirksrevisors an, wonach der beigeordnete Rechtsanwalt für einen Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche die Festsetzung einer 1,5-fachen Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV verlangen kann, nicht jedoch eine Verfahrensdifferenzgebühr oder eine Terminsgebühr nach dem Mehrwert des Vergleichs.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.