Die Rechtspflegerin hat die Kosten zu Recht nach der Verfahrensgebühr der Nr. 3206 VV angesetzt.
2. Für Verfahren vor dem BVerfG verweist § 37 Abs. 2 S. 1 RVG auf die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 VV für Verfahren insbesondere der Berufung und der Revision (Nr. 3206 ff. VV). Nach Nr. 3206 VV berechnet sich die Verfahrensgebühr in diesen Verfahren grundsätzlich nach dem 1,6-fachen der nach § 13 RVG bestimmten Gebühr.
Eine Abrechnung nach einer um den Faktor 2,3 erhöhten Gebühr gem. Nr. 3208 VV ist dagegen für Verfahren vorgesehen, in denen sich die Beteiligten nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen konnten.
a) Da sich Beteiligte in Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht lediglich durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können, der Kreis der Vertretungsberechtigten sich vielmehr nach § 22 Abs. 1 BVerfGG bestimmt, wird überwiegend davon ausgegangen, dass sich die Verweisung des § 37 Abs. 2 S. 1 RVG nur auf Nr. 3206 VV und nicht auf Nr. 3208 VV beziehe und damit die Verfahrensgebühr in Verfassungsbeschwerdeverfahren nach dem Gebührensatz von 1,6 abzurechnen sei (vgl. Jungbauer, in: Bischof/Jungbauer, RVG, 4. Aufl. 2011, § 37 RVG Rn 19; Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, § 37 RVG Rn 9; Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl. 2012, § 37 RVG Rn 15; AnwK-RVG/Wahlen, 6. Aufl. 2012, § 37 RVG Rn 16).
b) Zum Teil wird allerdings angenommen, in Verfassungsbeschwerdeverfahren sei der Gebührensatz der Nr. 3208 VV, also der 2,3-fache Wert, anzusetzen. Zwar sei Nr. 3208 VV dem Wortlaut nach nicht auf Verfassungsbeschwerdeverfahren anwendbar, in denen die Beteiligten sich nicht ausschließlich durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen könnten. Doch rechtfertige die besondere Bedeutung vor dem BVerfG geführter Verfahren, die in § 37 Abs. 2 S. 1 RVG enthaltene Verweisung entgegen dem Wortlaut auf den Gebührensatz der Nr. 3208 VV zu erstrecken (vgl. Hartmann, KostG, 41. Aufl. 2011, § 37 RVG Rn 5; Hartung, in: Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl. 2006, § 37 RVG Rn 13; ders., in Hartung/Schons/Enders, RVG, 1. Aufl. 2011, § 37 RVG Rn 11 ff.; Schneider, in: Riedel/Sußbauer/Schneider, RVG, 9. Aufl. 2005, § 37 RVG Rn 10).
c) Letzterer Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sie widerspricht dem Wortlaut der Nr. 3208 VV (aa) und dem hinter dieser Regelung stehenden Willen des Gesetzgebers (bb). Sie lässt sich außerdem weder mit der besonderen Bedeutung vor dem BVerfG geführter Verfahren (cc) noch mit der seitens der Beschwerdeführerin angeführten geringen Anzahl mündlicher Verhandlungen vor dem BVerfG rechtfertigen (dd).
(aa) Dem Wortlaut der Bestimmung nach kommt der Gebührensatz der Nr. 3208 VV nur in Verfahren zur Anwendung, in denen sich die Beteiligten ausschließlich durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen konnten (vgl. BGH, Beschl. v. 1.2.2007 – V ZB 110/06, NJW 2007, 1461 [= AGS 2007, 298]; Mathias, in: Bischof/Jungbauer, RVG, 4. Aufl. 2011, Nr. 3206 ff. VV, Rn 7; Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 15. Aufl. 2002, § 11 BRAGO Rn 10; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, VV 3208, Rn 11). Dieser Wortlaut steht der Anwendung der Nr. 3208 VV in Verfassungsbeschwerdeverfahren entgegen, in denen gem. § 22 Abs. 1 BVerfGG eine Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt nicht erforderlich ist.
(bb) Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung der Nr. 3208 VV verbunden mit der Anwendung des dort vorgesehenen Gebührensatzes in Verfassungsbeschwerdeverfahren lässt sich nicht mit einem dahingehenden Willen des Gesetzgebers begründen. Aus dem Entwurf zum Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts v. 11.11.2003 geht vielmehr hervor, dass die Verfahrensgebühr in Verfassungsbeschwerdeverfahren nach dem 1,6-fachen Gebührensatz bemessen werden soll.
Bereits in § 11 Abs. 1 S. 4 BRAGO war bestimmt, dass sich die Verfahrensgebühr (damals gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO als Prozessgebühr bezeichnet) in Berufungs- und Revisionsverfahren auf 13/10 des Gebührensatzes belaufen sollte. Gem. § 11 Abs. 1 S. 5 BRAGO sollte sich diese Gebühr auf 20/10 erhöhen, wenn für ein Verfahren Kosten abzurechnen waren, in dem sich die Parteien durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt hatten vertreten lassen müssen. § 113 Abs. 2 S. 2 BRAGO verwies für die in Verfassungsbeschwerdeverfahren festzusetzenden Gebühren nicht auf § 11 Abs. 1 S. 5 BRAGO, sondern lediglich auf § 11 Abs. 1 S. 4 BRAGO. Die Verfahrensgebühr in Verfassungsbeschwerdeverfahren war danach auf 13/10 des Gebührensatzes festzusetzen.
Diese Differenzierung wollte der Gesetzgeber im RVG ausdrücklich fortschreiben. Im Entwurf zum Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts v. 11.11.2003 hat er zur Festlegung der Gebühren im Berufungs- und Revisionsverfahren ausgeführt, die Neuregelungen des RVG sowie des VV sollten insoweit die Regelungen der BRAGO übernehmen (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 197). Zum Gebührensatz Nr. 3206 VV-E hat er im Gesetzentwurf betont, wie im geltenden Recht (da...