Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gem. § 66 Abs. 2 S. 1 GKG statthaft und zulässig. Zwar ist nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG neben der Staatskasse nur der Kostenschuldner erinnerungsberechtigt. Es ist jedoch anerkannt, dass der Rechtsschutzversicherer, der Kosten für den Versicherungsnehmer unmittelbar an die Gerichtskasse gezahlt hat und einen Rückzahlungsanspruch gegen die Justizkasse geltend macht, als vermeintlicher Gläubiger erinnerungs- und damit auch beschwerdeberechtigt ist (OLG Düsseldorf MDR 1983, 321; OLG Stuttgart Justiz 1985, 29; Hartmann, KostG, 40. Aufl. § 66 Rn 10).

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Nachdem die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung des Auslagenvorschusses für die vom LG beabsichtigte Beweisaufnahme nach Beendigung des Verfahrens durch Vergleich mit der darin enthaltenen Kostenregelung endgültig entfallen war, war der hierfür eingezahlte und unverbrauchte Vorschuss zurückzuzahlen (KG AnwBl 1984, 456), und zwar an den unmittelbaren Vorschusspflichtigen (KG, a.a.O.) bzw. gem. § 36 Abs. 4 S. 1 KostVfg an dessen Verfahrensbevollmächtigten. Denn im GKG und in der KostVfg ist, wie überhaupt im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht (Lappe, NJW 1984, 1212) die Rückzahlung an einen anderen als den Auslagenpflichtigen bzw. Kostenschuldner nur in hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen (vgl. § 36 Abs. 4, 4a KostVfg) vorgesehen. Dies schon deswegen, weil der Kostenbeamte mit dem Kostenansatz lediglich die Kostengrundentscheidung des Gerichts betragsmäßig nachzuvollziehen und den Kostenschuldner festzustellen hat (§ 4 Abs. 1 S. 1, 2, § 7 Abs. 1 S. 1 KostVfg) und im Rahmen dieses Verfahrens für eine Prüfungspflicht des Kostenbeamten dahingehend, ob der Rückerstattungsanspruch dem Auslagenpflichtigen oder einem Dritten infolge Abtretung oder, worauf sich die Beteiligte zu 1) beruft, infolge eines gesetzlichen Forderungsübergangs zusteht, kein Raum ist.

Die Beteiligte zu 1) ist nicht etwa deswegen als Auslagenpflichtige anzusehen, weil sie ausweislich der Zahlungsanweisung für den Kläger den Auslagenvorschuss bezahlt hat (Böhme, ARB, § 20 Rn 4; OLG Stuttgart Justiz 1985, 29). Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 2 KostVfg i.V.m. § 29 Nr. 3 GKG liegen nicht vor. Die Zahlungspflicht der Beteiligten zu 1) beruht auf dem Versicherungsvertrag und bestand nicht gegenüber dem Gericht, sondern nur gegenüber ihrem Versicherungsnehmer, dem früheren Kläger. Aus diesem Grund steht der Beteiligten zu 1), wie näher in der Entscheidung des OLG Düsseldorf (VersR 1983, 250, 251) ausgeführt, auch kein Anspruch gegen die Staatskasse aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. BGB zu, da der Bereicherungsausgleich innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehungen zu vollziehen wäre.

Ist hiernach der unverbrauchte Auslagenvorschuss ungeachtet der Zahlung durch die Beteiligte zu 1) an den Kläger bzw. seinen Insolvenzverwalter zurückzuzahlen, weil die Rückzahlungsregelungen des GKG und der KostVfg eine Rückzahlung an einen anderen als den Kostenschuldner nicht vorsehen, kann die Beteiligte zu 1) entgegen ihrer Ansicht wegen des von ihr eingezahlten Auslagenvorschusses einen eigenen Rückzahlungsanspruch gegen die Staatskasse auch nicht aus dem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. i.V.m. § 17 Abs. 8 S. 1 ARB herleiten. Es kommt daher auf die Frage, ob überhaupt ein Forderungsübergang nach § 67 S. 1 Abs. 1 VVG a.F. i.V.m. § 17 Abs. 8 S. 1 ARB stattgefunden hat (verneinend E. Schneider, AGS 2007, 115) und ob er bereits bei Zahlung (vgl. BayObLGZ 1966, 265, 268 f.; OLG Düsseldorf Rpfleger 1988, 337) oder erst mit endgültigem Wegfall der Vorschusspflicht (OLG Köln Rpfleger 1992, 317) entstanden ist, nicht an.

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