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AGS Nr.12/2012, Keine Mindestbeschwer für Beschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren wegen abgesetzter Vollstreckungskosten

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ZPO §§ 567 Abs. 2, 788 Abs. 1 S. 1, 793

Leitsatz

Eine Entscheidung über die Kosten i.S.d. § 567 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, wenn darüber zu entscheiden ist, ob der Gerichtsvollzieher mit Recht die Vollstreckung einer Hauptforderung verweigert hat, weil er im Gegensatz zum Gläubiger der Auffassung ist, eine außerhalb der Zwangsvollstreckung erfolgte Zahlung des Schuldners habe dessen nicht zur Vollstreckung angemeldete Kostenforderung nicht getilgt.

BGH, Beschl. v. 8.8.2012 – VII ZB 86/10

1 Sachverhalt

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss.

Am 2.10.2006 erteilte sie dem Gerichtsvollzieher einen (ersten) Vollstreckungsauftrag, in dem die Adresse des Schuldners falsch angegeben war. Am 1.11.2006 erklärte der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag für erledigt, da der Schuldner unter der im Vollstreckungsauftrag angegebenen Adresse nicht zu ermitteln sei. Im Anschluss nahm die Gläubigerin den Vollstreckungsauftrag aufgrund einer angeblich mit dem Schuldner geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung zurück.

Mit anwaltlichem Schreiben v. 20.3.2007 übersandte die Gläubigerin dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners eine Forderungsaufstellung über einen Gesamtbetrag von 1.577,33 EUR, die unter anderem die Position "ZV-Auftrag 2.10.2006 150,50 EUR" enthielt. Nachdem er von der Gläubigerin die Vollstreckungsunterlagen, in denen 132,50 EUR Anwaltskosten und 18,00 EUR Gerichtsvollziehergebühren für den Vollstreckungsauftrag vom 2.10.2006 ausgewiesen waren, erhalten hatte, überwies der Schuldner ihr am 3.4.2007 den Betrag von 150,50 EUR unter Angabe des folgenden Verwendungszwecks: "Schlussrate KFB LG I. und ZV Gebühren".

Am 18.5.2007, geändert mit Schreiben v. 20.6.2007, erteilte die Gläubigerin dem Gerichtsvollzieher einen neuen Voll...

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