ZPO §§ 567 Abs. 2, 788 Abs. 1 S. 1, 793
Leitsatz
Eine Entscheidung über die Kosten i.S.d. § 567 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, wenn darüber zu entscheiden ist, ob der Gerichtsvollzieher mit Recht die Vollstreckung einer Hauptforderung verweigert hat, weil er im Gegensatz zum Gläubiger der Auffassung ist, eine außerhalb der Zwangsvollstreckung erfolgte Zahlung des Schuldners habe dessen nicht zur Vollstreckung angemeldete Kostenforderung nicht getilgt.
BGH, Beschl. v. 8.8.2012 – VII ZB 86/10
1 Sachverhalt
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss.
Am 2.10.2006 erteilte sie dem Gerichtsvollzieher einen (ersten) Vollstreckungsauftrag, in dem die Adresse des Schuldners falsch angegeben war. Am 1.11.2006 erklärte der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag für erledigt, da der Schuldner unter der im Vollstreckungsauftrag angegebenen Adresse nicht zu ermitteln sei. Im Anschluss nahm die Gläubigerin den Vollstreckungsauftrag aufgrund einer angeblich mit dem Schuldner geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung zurück.
Mit anwaltlichem Schreiben v. 20.3.2007 übersandte die Gläubigerin dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners eine Forderungsaufstellung über einen Gesamtbetrag von 1.577,33 EUR, die unter anderem die Position "ZV-Auftrag 2.10.2006 150,50 EUR" enthielt. Nachdem er von der Gläubigerin die Vollstreckungsunterlagen, in denen 132,50 EUR Anwaltskosten und 18,00 EUR Gerichtsvollziehergebühren für den Vollstreckungsauftrag vom 2.10.2006 ausgewiesen waren, erhalten hatte, überwies der Schuldner ihr am 3.4.2007 den Betrag von 150,50 EUR unter Angabe des folgenden Verwendungszwecks: "Schlussrate KFB LG I. und ZV Gebühren".
Am 18.5.2007, geändert mit Schreiben v. 20.6.2007, erteilte die Gläubigerin dem Gerichtsvollzieher einen neuen Vollstreckungsauftrag. In der beigefügten Forderungsaufstellung brachte die Gläubigerin von den dort aufgeführten Kosten des ersten Vollstreckungsauftrages in Höhe von 150,50 EUR die Zahlung des Schuldners vom 3.4.2007 in Abzug und wies darauf hin, dass die Forderung in dieser Höhe gem. § 367 Abs. 2 BGB berücksichtigt sei. Sie begehrte die Vollstreckung der verbleibenden restlichen Hauptforderung nebst Zinsen. Bei der Ausführung dieses Vollstreckungsauftrages berücksichtigte der Gerichtsvollzieher die Kosten des ersten Vollstreckungsauftrages nicht, da es sich nach seiner Auffassung um nicht notwendige Kosten handelte, und brachte die vom Schuldner geleistete Zahlung in Höhe von 150,50 EUR von den weiteren zu vollstreckenden Forderungen in Abzug.
Das AG – Vollstreckungsgericht – hat die hiergegen gerichtete Vollstreckungserinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Während des Erinnerungsverfahrens zog der Gerichtsvollzieher weitere Beträge von dem Schuldner ein, so dass noch eine Restforderung in Höhe von 148,07 EUR nebst Zinsen verbleibt. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag weiter, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, den verbleibenden Restbetrag nebst Zinsen bei dem Schuldner einzuziehen.
2 Aus den Gründen
Die nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht meint, die sofortige Beschwerde der Gläubigerin sei nach § 567 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil der danach maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht werde. Von § 567 Abs. 2 ZPO seien alle Fälle erfasst, in denen der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag mit der Begründung ablehne, dieser habe eine Kostenposition zum Gegenstand, die nicht berechtigt sei. Das Gesetz differenziere nicht danach, ob die Weigerung des Gerichtsvollziehers damit begründet werde, dass er kostenrechtliche Bedenken gegen solche Forderungen erhebe, die vom Vollstreckungsgläubiger als Kosten geltend gemacht würden, oder ob er die Verrechnung geleisteter Zahlungen auf die Kosten beanstande.
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zu Unrecht als nach § 567 Abs. 2 ZPO unzulässig angesehen.
§ 567 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass eine "Entscheidung über Kosten" betroffen ist. Daran fehlt es.
aa) Allerdings ist anerkannt, dass zu den Entscheidungen über Kosten gem. § 567 Abs. 2 ZPO auch Entscheidungen im Zusammenhang mit der Beitreibung von Zwangsvollstreckungskosten nach § 788 ZPO gehören (vgl. OLG Köln Rpfleger 1993, 146; OLG Stuttgart JurBüro 1989, 1740, 1741; OLG Hamm Rpfleger 1977, 109; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1963, 31; LG Saarbrücken, Beschl. v. 11.2.2004 – 5 T 57/04; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 567 Rn 20; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 567 Rn 31; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn 731). Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks 14/4722, S. 110).
bb) Eine Entscheidung über die Kosten liegt aber nicht vor, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nur wegen einer Hauptforderung betreibt und der Gerichtsvollzieh...