Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das AG die auf Freistellung von weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Der Anspruch scheitert am Eingreifen der Ausschlussklausel des § 5 Abs. 3 Buchst. b) ARB 2006.

Die Einwendungen der Berufung greifen nicht durch.

1. Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Ausschlussklausel des § 5 Abs. 3 Buchst. b) ARB 2006 nicht mangels Transparenz unwirksam. Sie verstößt auch nicht gegen § 305c BGB, weil sie weder überraschend noch mehrdeutig ist.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das AG entschieden, dass der durchschnittliche und verständige Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Betrachtung des Wortlauts der Klausel erkennen kann, dass sein Rechtsschutzversicherer ihm nach einem Vergleich ohne Rücksicht auf die ursprüngliche Rechtslage nur diejenigen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, die ihm im Falle einer Entscheidung durch Urteil nach den §§ 91 ff. ZPO vom Gericht auferlegt worden wären (so ausdrücklich BGH NJW 2006, 1281). Damit hält die streitgegenständliche Regelung des § 5 Abs. 3 Buchst. b) ARB 2006 der kritischen Inhaltskontrolle stand.

2. Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Ausschlussklausel des § 5 Abs. 3 Buchst. b) ARB 2006 auch auf außergerichtliche Vergleiche anwendbar.

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut bezieht sich die Regelung auf Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Regelung entstanden sind. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Regelung lässt sich die vom Kläger vertretene Beschränkung auf gerichtliche Vergleiche entnehmen. Die Regelung umfasst auch außergerichtliche Vergleiche (so ausdrücklich BGH NJW 2006, 1281 [die aber insoweit keine andere Regelung enthält]; NJW 2011, 2054 [zu § 5 Abs. 3 ARB]).

3. Entgegen der Ansicht der Berufung hat das AG die Regelung des § 5 Abs. 3 Buchst. b) ARB 2006 auch nicht fehlerhaft angewandt.

Zunächst ist nach der höchstrichterlichen Rspr., der die Kammer folgt, auch ein außergerichtlicher Vergleich von der Ausschlussklausel erfasst, der keine ausdrückliche Regelung über die außergerichtlichen Kosten der Partei enthält, sondern nur eine konkludente Kostenregelung (BGH NJW 2006, 1281; NJW 2011, 2054).

Im vorliegenden Fall haben der Kläger und der Verkäufer des Pkw eine konkludente Kostenregelung dadurch getroffen, dass alle Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Kaufvertrag im Wege des außergerichtlichen Vergleichs erledigt worden sind. Da keine ausdrückliche Kostenregelung getroffen wurde, haben sie zugleich geregelt, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Darin liegt zugleich ein konkludentes Kostenzugeständnis des Klägers zum Nachteil des Rechtsschutzversicherers. Dies gilt nach Ansicht der Kammer auch, wenn – wie vorliegend – keine ausdrückliche Abgeltungsklausel im Vergleich vereinbart ist. Denn ein Kostenzugeständnis liegt immer dann vor, wenn die Kostenlast zum Nachteil des Versicherungsnehmers von der angesichts der Obsiegensquote objektiv gebotenen Kostenverteilung abweicht (vgl. BGH NJW 2011, 254). Vorliegend hat der Kläger für den Pkw einen Kaufpreis von 37.408,03 EUR bezahlt. Bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages hat er den Pkw zurückgegeben und 37.479,73 EUR erhalten (unter Berücksichtigung der von ihm zu leistenden Nutzungsentschädigung und einer ihm zugestandenen Kaufpreisverzinsung von fünf Prozent). Er hat also vollständig obsiegt. Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Obsiegensquote sind in diesem eindeutigen Fall nicht ersichtlich. Die konkludente Kostenverteilung (Kostenaufhebung) entspricht damit nicht der Obsiegensquote (100 %).

Auch die weiteren Einwendungen der Berufung greifen nicht durch.

Soweit der Kläger meint, die Ausschlussklausel könne für den Versicherer in Ausnahmefällen zu einer höheren Kostenbelastung führen, mag das sein. Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Kosten nach dem Verhältnis der Kostenregelung zu verteilen, die bei einem Urteil mit entsprechendem Inhalt bestehen würde (grundlegend – wie vom Kläger zitiert – BGH VersR 1977, 809). Um unnötige Kostenzugeständnisse durch eine vergleichsweise Regelung durch die Ausschlussklausel zu verhindern, nehmen die Versicherer grundsätzlich in Kauf, dass der Versicherungsnehmer bei einer streitigen Entscheidung schlechter abschneidet als bei einem Vergleich und der Versicherer deshalb mit höheren Kosten belastet wird, die er decken muss. Diese Grundsatzentscheidung der Versicherer steht einer Anwendung der Klausel nicht entgegen. Sie mag im Einzelfall dazu führen, dass dem Versicherer nach Treu und Glauben eine Berufung auf die Ausschlussklausel verwehrt sein kann, wenn die Feststellung der Obsiegensquote schwierig ist (so auch BGH NJW 2011, 2054). Ein solcher Fall liegt aber gerade nicht vor. Ins Gewicht fallende Zugeständnisse hat der Kläger gegenüber dem Verkäufer nicht gemacht. Er hat insgesamt obsiegt.

Es ist auch nicht entscheidungserheblich, wie eine Einigung ohne konkludentes Kostenzugeständnis formuliert werden könnte. Es st...

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