Zu Leitsatz 1)
Die Entscheidung ist zu Leitsatz 1) zutreffend und entspricht der einhelligen Rspr.
In der Praxis wird hier häufig die eindeutige gesetzliche Regelung nicht genügend beachtet.
Nach § 91 Abs. 2 S. 1, 1. Hs. ZPO ist die Vergütung eines Anwalts grundsätzlich erstattungsfähig. Dazu gehören auch Auslagen, sodass die Reisekosten grundsätzlich erstattungsfähig sind.
Eine Ausnahme gilt nach § 91 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. ZPO nur für den nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalt. Nur bei Beauftragung eines im Gerichtsbezirk nicht niedergelassenen Anwalts findet eine Notwendigkeitsprüfung statt. Seine Reisekosten sind nur dann bzw. nur insoweit erstattungsfähig, als seine Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Daraus folgt aber im Umkehrschluss, dass hinsichtlich der Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts keine Notwendigkeitsprüfung stattfindet. Reisekosten eines Anwalts aus dem jeweiligen Gerichtsbezirk sind immer in vollem Umfang erstattungsfähig. Eine Partei ist nicht gehalten, einen am Gerichtsort ansässigen Anwalt zu beauftragen oder einen an ihrem Wohnsitz ansässigen Anwalt. Sie hat vielmehr im gesamten jeweiligen Gerichtsbezirk freie Anwaltswahl und muss sich hier nicht aus Kostenerstattungsgesichtspunkten beschränken.
Zu Leitsatz 2)
Insoweit ist die Entscheidung unzutreffend.
Nach ganz einhelliger Rspr. hat eine Partei immer das Recht, dem Termin zur mündlichen Verhandlung ihres eigenen Verfahrens beizuwohnen. Die hierdurch entstehenden Reisekosten sowie Kosten der Zeitversäumnis sind daher auch immer erstattungsfähig.
Nichts anderes kann aber dann gelten, wenn die Partei verhindert ist und ihre Rechte durch einen von ihr informierten Vertreter ausüben lässt.
Ob das persönliche Erscheinen angeordnet war oder nicht, ist insoweit irrelevant.
Wenn aber die Reisekosten einer Partei zu ihrem Termin grundsätzlich erstattungsfähig sind, dann kann nichts anderes gelten, wenn die Partei an ihrer Stelle einen informierten Vertreter entsendet.
Ob der Termin von Amts wegen durchgeführt wird oder ob die Partei von ihrem Recht nach § 495a Abs. 2 ZPO Gebrauch macht und auf eine mündliche Verhandlung besteht, ist insoweit ebenfalls unerheblich. Das Gesetz hat einer Partei ohne weitere Voraussetzungen das Recht eingeräumt, in Bagatellverfahren auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu bestehen. Dieses Recht kann nicht durch eine einschränkende Kostenerstattung torpediert werden.
Rechtsanwältin und FAFamR Lotte Thiel, Koblenz