Die Werterhöhung nach § 45 Abs. 3 GKG, § 39 Abs. 3 FamGKG tritt nur für den Rechtszug ein, in dem die rechtskraftfähige Entscheidung ergangen ist.[16] Ob die Aufrechnung zu einer Erhöhung des Werts führt, ist deshalb für jeden Rechtszug gesondert zu prüfen.

Auch entfällt die in einem unteren Rechtszug eingetretene Werterhöhung nach § 45 Abs. 3 GKG bzw. § 39 Abs. 3 FamGKG nicht dadurch nachträglich, dass das Rechtsmittelgericht die Klage oder den Antrag als unbegründet abweist und über die Gegenforderung nicht mehr entscheidet.[17]

Ergeht jedoch nur in der Rechtsmittelinstanz eine rechtskraftfähige Entscheidung über die Gegenforderung, z.B. weil diese dort erstmalig eingeführt wird, erhöht sich der Wert auch nur für den höheren Rechtszug.[18] In diesen Fällen gelten § 47 Abs. 2 GKG bzw. § 40 Abs. 2 FamGKG nicht, wonach der Wert für das Rechtsmittelverfahren auf den Wert des ersten Rechtszugs beschränkt ist.[19] In der Rechtsmittelinstanz erfolgt keine Werterhöhung nach § 45 Abs. 3 GKG bzw. § 39 Abs. 3 FamGKG, wenn das Rechtsmittel zurückgenommen[20] oder als unzulässig verworfen wird.[21]

 

Beispiel 5

In der ersten Instanz wird Klage wegen Zahlung von 10.000,00 EUR erhoben. Es ergeht antragsgemäß ein Urteil, mit dem der Beklagte zur Zahlung von 10.000,00 EUR verurteilt wird.

Gegen das Urteil legt der Beklagte vollumfänglich Berufung ein. Hier rechnet er zudem mit einer Gegenforderung von 8.000,00 EUR auf. In der Berufungsinstanz ergeht ein Urteil, mit dem über die Klageforderung und über die Gegenforderung entschieden wird.

Der Streitwert beträgt für die I. Instanz 10.000,00 EUR und für die II. Instanz 18.000,00 EUR (Klageforderung: 10.000,00 EUR und Gegenforderung: 8.000,00 EUR).

[16] BGH MDR 1987, 117.
[17] OLG München MDR 1990, 934; a.A. OLG Frankfurt JurBüro 1981, 248.
[18] KG JurBüro 1981, 1232.
[20] OLG Brandenburg JurBüro 2006, 595; OLG Düsseldorf MDR 1998, 497; OLG Köln NJW-RR 1995, 827; OLG Celle JurBüro 1987, 1053; OLG Schleswig JurBüro 1982, 1863.
[21] OLG Düsseldorf OLGR 1996, 236; KG MDR 1990, 259.

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