1. Begrenzung auf Wert der Klageforderung
Liegen die Voraussetzungen der § 45 Abs. 3 GKG, § 39 Abs. 3 FamGKG vor, erhöht sich der Streit- bzw. Verfahrenswert um den Wert der Gegenforderung, jedoch begrenzt auf die Höhe der begründeten Klage-/Antragsforderung. Diese Beschränkung gilt auch dann, wenn der Wert der Gegenforderung den Wert der begründeten Klage-/Antragsforderung übersteigt.
Die nach § 45 Abs. 3 GKG, § 39 Abs. 3 FamGKG eingetretene Werterhöhung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Aufrechnung erstmals in dem Verfahren geltend gemacht wurde.
Beispiel 1
Klage wegen Zahlung von 7.000,00 EUR. Diese Forderung wird durch den Beklagten bestritten, der zugleich im Rahmen der Eventualaufrechnung mit einer Gegenforderung von 2.000,00 EUR aufrechnet. Die Klage wird abgewiesen, aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass die Klageforderung begründet, aber durch die Aufrechnung erloschen ist.
Der Streitwert bestimmt sich wie folgt:
1. |
Klageforderung |
7.000,00 EUR |
2. |
Gegenforderung (§ 45 Abs. 3 GKG) |
2.000,00 EUR |
|
Gesamt |
9.000,00 EUR |
Beispiel 2
Klage wegen Zahlung von 7.000,00 EUR. Diese Forderung wird durch den Beklagten bestritten, der zugleich im Rahmen der Eventualaufrechnung mit einer Gegenforderung von 3.000,00 EUR aufrechnet. Das Gericht weist die Klage wegen Unschlüssigkeit der Klageforderung als unbegründet zurück, so dass eine Entscheidung über die Aufrechnung nicht ergeht.
Der Streitwert beträgt 7.000,00 EUR.
Maßgeblich ist hier nur der Wert der Klageforderung. Die Gegenforderung bleibt unberücksichtigt, da über sie keine rechtskraftfähige Entscheidung ergangen ist (§ 45 Abs. 3 GKG).
2. Mehrere Gegenforderungen
Rechnet der Beklagte bzw. Antragsgegner mit verschiedenen Gegenforderungen hilfsweise auf, tritt eine Werterhöhung nach § 45 Abs. 3 GKG bzw. § 39 Abs. 3 FamGKG hinsichtlich jeder dieser Gegenforderungen ein, wenn über sie eine rechtskraftfähige Entscheidung ergeht.
Hinsichtlich jeder Gegenforderung beschränkt sich die Erhöhung aber auf den Wert der begründeten Klage-/Antragsforderung. Für die Prüfung mehrerer Gegenforderungen ist die vom Beklagten/Antragsgegner getroffene Reihenfolge maßgebend.
Beispiel 3
Klage wegen Zahlung von 8.000,00 EUR. Dagegen rechnet der Beklagte im Rahmen der Eventualaufrechnung mit Gegenforderungen von 12.000,00 EUR, 6.000,00 EUR und 5.000,00 EUR auf. In dem Urteil stellt das Gericht hinsichtlich der ersten beiden Gegenforderungen fest, dass die Klageforderung mangels Aufrechnungslage nicht erloschen ist. Hinsichtlich der dritten Gegenforderung wird festgestellt, dass diese besteht und wirksam aufgerechnet werden kann.
Der Streitwert bestimmt sich nach § 45 Abs. 3 GKG wie folgt:
1. |
Klageforderung |
8.000,00 EUR |
2. |
Gegenforderung I |
8.000,00 EUR |
3. |
Gegenforderung II |
6.000,00 EUR |
4. |
Gegenforderung III |
5.000,00 EUR |
|
Gesamt |
27.000,00 EUR |
Jede Gegenforderung ist bei der Wertberechnung zu berücksichtigen, jedoch höchstens bis zum Wert der Klageforderung, so dass die Gegenforderung I nur mit 8.000,00 EUR für die Wertberechnung zu berücksichtigen ist.
Beispiel 4
Klage wegen Zahlung von 7.000,00 EUR. Dagegen rechnet der Beklagte im Rahmen der Eventualaufrechnung mit Gegenforderungen von 9.000,00 EUR und 4.000,00 EUR auf. In dem Urteil stellt das Gericht fest, dass die Klageantragsforderung aufgrund der ersten Gegenforderung erloschen ist. Eine Prüfung der zweiten Gegenforderung erfolgt nicht, so dass auch keine Entscheidung darüber ergeht.
Der Streitwert bestimmt sich nach § 45 Abs. 3 GKG wie folgt:
1. |
Klageforderung |
7.000,00 EUR |
2. |
Gegenforderung I |
7.000,00 EUR |
|
Gesamt |
14.000,00 EUR |
Jede Gegenforderung ist bei der Wertberechnung zu berücksichtigen, jedoch höchstens bis zum Wert der Klageforderung, so dass die Gegenforderung I nur mit 7.000,00 EUR in die Wertberechnung einfließt. Gegenforderung II bleibt gänzlich unberücksichtigt, da hierüber keine Entscheidung ergangen ist.
3. Rechtsmittelinstanz
Die Werterhöhung nach § 45 Abs. 3 GKG, § 39 Abs. 3 FamGKG tritt nur für den Rechtszug ein, in dem die rechtskraftfähige Entscheidung ergangen ist. Ob die Aufrechnung zu einer Erhöhung des Werts führt, ist deshalb für jeden Rechtszug gesondert zu prüfen.
Auch entfällt die in einem unteren Rechtszug eingetretene Werterhöhung nach § 45 Abs. 3 GKG bzw. § 39 Abs. 3 FamGKG nicht dadurch nachträglich, dass das Rechtsmittelgericht die Klage oder den Antrag als unbegründet abweist und über die Gegenforderung nicht mehr entscheidet.
Ergeht jedoch nur in der Rechtsmittelinstanz eine rechtskraftfähige Entscheidung über die Gegenforderung, z.B. weil diese dort erstmalig eingeführt wird, erhöht sich der Wert auch nur für den höheren Rechtszug. In diesen Fällen gelten § 47 Abs. 2 GKG bzw. § 40 Abs. 2 FamGKG nicht, wonach der Wert für das Rechtsmittelverfahren auf den Wert des ersten Rechtszugs beschränkt ist. In der Rechtsmittelinstanz erfolgt keine Werterhöhung nach § 45 Abs. 3 GKG bzw. § 39 Abs. 3 FamG...