1. Gebühren
Ist durch die hilfsweise Aufrechnung eine Werterhöhung eingetreten, ist die Verfahrensgebühr (Nr. 1210 GKG-KostVerz; Nr. 1220 FamGKG-KostVerz.) neu zu berechnen. Der Ansatz von Einzelgebühren ist wegen § 35 GKG, § 29 FamGKG unzulässig.
2. Vorauszahlungen
Eine Vorauszahlung für die gerichtlichen Verfahrensgebühren braucht nicht geleistet werden. Obwohl die Werterhöhung nach § 45 Abs. 3 GKG, § 39 Abs. 3 FamGKG auf den Zeitpunkt der ersten Geltendmachung in dem Verfahren zurückwirkt, kommen § 12 Abs. 1 GKG, § 14 Abs. 1 FamGKG nicht zur Anwendung, da für den erhöhten Gebührenteil kein Antragsschuldner vorhanden ist, vgl. V. 3. Das Gericht darf deshalb die Prüfung und Entscheidung über die Gegenforderung nicht von der vorherigen Gebührenzahlung abhängig machen.
3. Kostenhaftung
Nach überwiegender Auffassung werden durch eine hilfsweise Aufrechnung, die nach § 45 Abs. 3 GKG, § 39 Abs. 3 FamGKG zu einer Erhöhung des Streitwerts führt, weder der Kläger/Antragsteller noch der Beklagte/Antragsgegner zum Antragsschuldner (§ 22 Abs. 1 GKG, § 21 Abs. 1 FamGKG) für die erhöhten Gerichtsgebühren. Es verbleibt dann nur die Entscheidungs- oder Übernahmehaftung (§ 24 Nr. 1, 2 GKG, § 29 Nr. 1, 2 FamGKG).
Dem wird auch zu folgen sein, da durch die hilfsweise Aufrechnung eine Rechtshängigkeit der Aufrechnungsforderung nicht eintritt. Die Aufrechnungsforderung kann deshalb auch keine kostenrechtliche Instanz i.S.d. § 35 GKG, § 29 FamGKG einleiten, für die eine Antragshaftung bestehen könnte. Nur dann, wenn die hilfsweise Aufrechnung als Verteidigungsmittel des Antragsgegners angesehen wird, könnte dies wiederum zu einer Antragshaftung des Antragstellers führen, da dieser grundsätzlich auch für die von der Gegenseite vorgebrachten Verteidigungsanträge haftet. Hier ist jedoch eine einschränkende Auslegung der § 22 Abs. 1 GKG, § 21 Abs. 1 FamGKG geboten, da der Antragsteller nicht völlig dem Kostenrisiko der Gegenseite ausgesetzt werden darf.
Der Kläger/Antragsteller kann folglich auch nicht als Zweitschuldner (§ 31 Abs. 2 GKG, § 26 Abs. 2 FamGKG) für die durch eine hilfsweise Aufrechnung entstandenen Mehrkosten in Anspruch genommen werden.
Beispiel 9
Klage wegen Zahlung von 7.000,00 EUR. Diese Forderung wird durch den Beklagten bestritten, zugleich rechnet er im Rahmen der Eventualaufrechnung mit einer Gegenforderung von 5.000,00 EUR auf. Der Klage wird stattgegeben. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass die Klageforderung begründet ist und die Aufrechnung nicht greift. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert beträgt 12.000,00 EUR (Klageforderung: 7.000,00 EUR zuzüglich Gegenforderung: 5.000,00 EUR).
An Gerichtsgebühren sind entstanden:
3,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG-KostVerz. (Wert 12.000,00 EUR) |
657,00 EUR |
abzüglich geleisteter Vorschüsse: |
-453,00 EUR |
vom Beklagten noch zu zahlen: |
204,00 EUR |
Für den Kostenbetrag von 204,00 EUR haftet nur der Beklagte als Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG). Eine Antragshaftung des Klägers besteht nicht. Kann die Gerichtskasse die 204,00 EUR von dem Beklagten nicht einziehen, muss der Kostenbeamte eine Zweitschuldneranfrage negativ beantworten, da der Kläger mangels Antragshaftung auch nicht als Zweitschuldner haftet. Wird der Kläger gleichwohl in Anspruch genommen, kann mit der Erinnerung nach § 66 GKG vorgegangen werden.